Arbeiterkammer Burgenland
Weihnachtsgeld gibt's auch im Lockdown und bei Kurzarbeit
Das Weihnachtsgeld kommt für viele Arbeitnehmer:innen gerade richtig - vor allem für jene in Kurzarbeit. Denn auch sie haben Anspruch darauf. „Arbeitnehmer:innen in Kurzarbeit erhalten Sonderzahlungen auf Basis des ursprünglichen Gehalts vor der Kurzarbeit“, informiert AK-Arbeitsrechtexpertin Mag. Ines Handler.
Geschenke, Weihnachtsessen, eventuell auch größere Versicherungsprämien, die nach dem Jahreswechsel anfallen: Der Dezember geht für die Burgenländer:innen ins Geld. Gut, dass es dafür einen 14. Lohn, das Weihnachtsgeld, gibt. Glücklich die, die es bekommen. Denn gesetzlich haben Arbeitnehmer:innen darauf keinen Anspruch. Sowohl das Weihnachts- als auch das Urlaubsgeld sind Sonderzahlungen, deren Ansprüche sich vom jeweils gültigen Kollektivvertrag ableiten. „Es gibt grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld“, stellt die AK-Arbeitsrechtexpertin Mag. Ines Handler klar.
Das 13. und 14. Gehalt ist ein von den Gewerkschaften erkämpfter Anspruch, der in den Kollektivverträgen verankert wurde. Daher Vorsicht: „Es gibt Branchen, die keinem Kollektivvertrag unterliegen und daher keine Sonderzahlungen vorgesehen sind. In diesem Fall müssen Sonderzahlungen gesondert vereinbart werden“, erklärt Handler.
Volles „Weihnachtsgeld“ für Arbeitnehmer:innen in Kurzarbeit
Prinzipiell hängt die Höhe der Sonderzahlung ebenfalls vom Kollektivvertrag ab. Üblich ist ein Monatsgehalt oder ein Monatslohn. Auch Arbeitnehmer:innen in Kurzarbeit haben Anspruch auf Sonderzahlungen – so wie es der Kollektivvertrag vorsieht. Handler: „Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden auch in Kurzarbeit unabhängig von der Nettoersatzrate ungekürzt gewährt. Damit erhalten Arbeitnehmer:innen in Kurzarbeit auch heuer wie gewohnt das Urlaubs- und Weihnachtsgeld brutto in Höhe des Gehalts vor Kurzarbeit zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vom Arbeitgeber ausbezahlt.“
Teilzeitbeschäftigte müssen genau hinschauen. Bei ihnen müssen beim Urlaubs-/Weihnachtsgeld regelmäßige Mehrstunden immer berücksichtigt werden, sofern für die Mehrstunden nicht Zeitausgleich vereinbart ist.
Wichtig: Anspruch auf die volle Höhe gibt es grundsätzlich nur für ein volles Jahr. Tritt man während des Jahres ein oder scheidet aus, erhält man normalerweise einen aliquoten Anteil. Vorsicht ist bei der Beendigung des Dienstverhältnisses geboten. In den Kollektivverträgen für Arbeiter ist häufig geregelt, dass sie nach gerechtfertigter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt kein Urlaubs-/Weihnachtsgeld erhalten. Der Arbeitgeber kann eventuell sogar bereits ausgezahltes Urlaubs-/Weihnachtsgeld zurückfordern oder rückverrechnen.
Neben Anspruch und Höhe ist auch der Zeitpunkt der Auszahlung abhängig vom Kollektivvertrag. In der Praxis ist das Weihnachtsgeld häufig im November/Dezember fällig, das Urlaubsgeld zumeist im Juni oder Juli.
Nicht vergessen: Auch für Sonderzahlungen gelten Verfalls- und Verjährungsfristen.
Bei Fragen oder Ungereimtheiten beantworten die Experten der Arbeiterkammer (02682-740-0) oder der zuständigen Fachgewerkschaften gerne Ihre Fragen.
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