Geschenkannahme ist verboten

- Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, aber Vorsicht bei Geschenken an Behörden, Firmen und Beamte. Foto: Josef Messirek
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Geschenkannahme und Bestechung sind seit dem verschärften Strafgesetz kaum ein Thema mehr.
BEZIRK (jm). 2008 wurden in Österreich erstmalig Straftatbestände zur Bekämpfung von Korruption in der Privatwirtschaft eingeführt und die geltenden Antikorruptionsdelikte im öffentlichen Bereich massiv verschärft. Wir hörten uns um, wie sich das verschärfte Strafgesetz im Bezirk ausgewirkt hat.
Gespräche statt Geschenke
„Für die BH Hollabrunn ist die unerlaubte Geschenkannahme kein Thema mehr, denn es gibt schon seit einigen Jahren die Richtlinien im Landesdienst“, erklärte BH Stefan Grusch. Was in der Vorweihnachtszeit üblich ist, sind Besuche, Gespräche und das Überbringen von Glückwünschen, aber nicht mehr. Dass Geschenke in Ämter gebracht wurden, kenne er nur aus Erzählungen. „Persönlich habe ich keine Erfahrung damit“, so der Bezirkschef.
Auf Gemeindeebene verhält es sich mit Geschenkannahme und Bestechung ähnlich. „Was wollte man damit heute erreichen?“ stellt der Retzer Bgm. Helmut Koch die Frage in den Raum. „Bei Ausschreibungen wird nach objektiven Richtlinien vorgegangen, Bestechung durch Geschenke gehört längst der Vergangenheit an“, so der Stadtchef. Gänzlich fremd ist dieses Thema dem jüngsten Bürgermeister im Bezirk Markus Baier. „Kuverts von Firmen, die sich um Aufträge beworben haben, hat es nie gegeben und ich würde sie niemals annehmen.“ Im verschärften Strafgesetz wurde der Begriff der „Amtsträger“ eingeführt. Es sind dies Personen, die für Österreich ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehaben.
Freiheitsstrafe angedroht
Ihnen ist die Annahme von Geschenken strengstens untersagt, bei Zuwiderhandeln drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Bezirksrichter Erhard Neubauer: „Das Hollabrunner Bezirksgericht ist nur zuständig für Delikte mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Mir ist diesbezüglich aber kein Fall bekannt.“ Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten wie etwa eine Flasche Wein aus unserer Gegend sind eine Ausnahme im Anfütterungsverbot. Dort heißt es: „Kleine Aufmerksamkeiten wie Blumen und Schokolade dürfen straflos angenommen werden.“ Obwohl nicht ausdrücklich definiert, geht man von einem Geschenkwert bis zu 100 Euro aus. Als Amtsträgern ist beispielsweise LehrerInnen die Annahme jeglicher Geschenke untersagt. Laut Lehrerdienstrechtsgesetz ist es aber zulässig, wenn etwa die Klasse Geld für einen Blumenstrauß oder eine Flasche Wein zusammenlegt.
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