Wann ein Testament notwendig ist
Mit einem Testament kann man die, grundsätzlich vom Gesetz vorgesehene, Erbfolgeordnung abändern.
Dazu sollte man aber wissen, wie diese sogenannte "gesetzliche Erfolge" aussieht. Das Gesetz, genauer gesagt das seit 200 Jahren gültige Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), schafft eine Regelung, von der der Gesetzgeber annimmt, dass sie in der Regel dem Willen des Verstorbenen entsprechen würde.
Das beginnt damit, dass man sagt, in erster Linie sollen die Kinder erben, und zwar zu gleichen Teilen. Wenn Kinder bereits vor ihrem Vater oder ihrer Mutter verstorben sind, selbst aber Kinder haben, so sollen diese Enkelkinder an die Stelle ihres verstorbenen Elternteiles treten. Eltern oder sogenannte Seitenverwandte sollen erst dann erben, wenn kein Kind oder Enkelkind vorhanden ist.
War jemand verheiratet, so erbt der Witwer oder die Witwe auf jeden Fall mit. Neben Kindern des Verstorbenen, erbt der Ehegatte ein Drittel, neben Eltern zwei Drittel. Ein Lebensgefährte – egal wie lange die Lebensgemeinschaft gedauert hat – hat auf Grund der gesetzlichen Erbfolge kein Erbrecht.
Mit diesen wenigen Grundregeln lassen sich bereits sehr viele Erbschaftsfälle lösen.
Ausnahmen
Will jemand, dass nicht alle Kinder gleich viel bekommen, oder soll eine Person, die gar nicht verwandt ist, etwas erben – etwa der Lebensgefährte – so ist die Errichtung eines Testaments erforderlich. Auch für den Fall, dass man festlegen will, dass ein Kind bestimmte Vermögenswerte allein und ein anderes Kind andere Vermögenswerte allein bekommen soll, ist eine testamentarische Regelung notwendig.
Zu bedenken ist dabei, dass normalerweise jedes Kind und auch der Ehepartner eine Mindestquote, den sogenannten "Pflichtteil", zu bekommen haben. Soll ein Kind oder ein Ehepartner gar nichts bekommen, so spricht man von "Enterbung". Dies ist jedoch nur in sehr gravierenden Fällen zulässig.
Patchwork-Familien
Im Zeitalter der "Patchwork-Familien", wo die Kinder eines Ehepartners in zunehmendem Maße nicht mehr, wie früher meist üblich, auch die Kinder des anderen Partners sind, sind testamentarische Regelungen zusätzlich unumgänglicher als früher. Auch zum Beispiel die Regelung, dass, wenn zwei Personen gemeinsam eine Eigentumswohnung besitzen, die Wohnungshälfte des Verstorbenen automatisch auf den anderen Teil übergeht, schafft in vielen Fällen einen Regelungsbedarf.
Alleinerben
Der häufigste Fall der Testamentserrichtung ist, dass sich Ehegatten oder Lebensgefährten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Ableben beider Eltern Erben sein sollen. In diesem Fall müssen die Kinder beim Ableben des erstversterbenden Elternteils auf den ihnen zustehenden Pflichtteil verzichten.
Form des Testaments
Hauptsächlich kommen zwei Arten vor – das "eigenhändige" und das "fremdhändige" Testament.
"Eigenhändig" bedeutet, dass der Verfasser das Testament vom ersten bis zum letzten Buchstaben mit der Hand – also nicht auf dem Computer – geschrieben und es auch unterzeichnet hat. Zeugen sind hier nicht notwendig.
Ist das Testament nicht eigenhändig geschrieben, so ist es ein "fremdhändiges" Testament. In diesem Fall sind drei Zeugen erforderlich. Aber Achtung: Es gibt in diesem Fall noch etliche weitere Formvorschriften, bei deren Nichteinhaltung das Testament ungültig ist. Das fremdhändige Testament birgt viele Gefahren der Ungültigkeit. Daher ist von dieser Testamentsform auf jeden Fall abzuraten.
Wenn das Testament nicht selbst geschrieben werden kann, suchen Sie sich unbedingt einen Notar oder Rechtsanwalt. Abgesehen von den Formvorschriften, sollten Sie jedoch auch wegen den Inhaltes des Testaments fachmännischen Rat einholen.
Quelle: Notar Dr. Wolgang Bäuml
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