Wohnungseigentum
Unter Wohnungseigentum versteht man eine spezielle Form des Eigentums, die am häufigsten bei Eigentumswohnungen vorkommt.
Auch Geschäftslokale oder Reihenhäuser können die rechtliche Qualität von „Wohnungseigentum“ aufweisen. Um festzustellen, worin die Besonderheit von Wohnungseigentum“ besteht, ist es notwendig, zuerst kurz das „normale“ Eigentumsrecht zu besprechen.
Vollrecht an einer Sache
Eigentum ist das juristische „Vollrecht“ an einer Sache. Ein umfassenderes Recht als das Eigentumsrecht gibt es nicht. Man kann nicht mehr sein als der Eigentümer einer Sache. Das Eigentumsrecht an einem Objekt (Grundstücke, Häuser) kann grundsätzlich nicht in Teilobjekte mit verschiedenen Eigentümern geteilt werden.
Ein Zinshaus mit 20 Wohnungen zum Beispiel kann daher nur ein- und demselben Eigentümer gehören. Schenkt der Eigentümer die Hälfte dieses Hauses seinem Ehepartner, gehört diesem nicht etwa die linke oder die rechte Hälfte des Hauses, oder das Erdgeschoß oder ein bestimmtes Stockwerk, sondern jeder Quadratzentimeter des Grundes und des Hauses gehört beiden Eigentümern gemeinsam. Dies schließt nicht aus, dass die Eigentümer eine interne Benützungsregelung vereinbaren können, der zu Folge der Eine zum Beispiel das Erdgeschoß und der Andere das Stockwerk benützt. Es ist wie bei einem Auto: Auch wenn ein Ehepaar gemeinsam das Auto gekauft hat, gehören nicht etwa dem Mann zwei Räder und der Frau zwei Räder oder dem Einen der vordere Teil und dem Anderen der hintere Teil, sondern das ganze Fahrzeug gehört beiden gemeinsam.
Nachteile
Dieses normale, oder wie es auch genannt wird „schlichte“ Miteigentum, hat gravierende Nachteile zum Beispiel insofern, als bei Schulden eines Miteigentümers im schlimmsten Fall das ganze Objekt versteigert würde und man somit voneinander abhängig ist. Auch die Benützung eines Hausteiles nur auf Grund einer Benützungsvereinbarung und nicht Kraft ausschließlichen Eigentumsrechtes, denn man hat ja nur Miteigentum, ist rechtlich unbefriedigend.
Wende im Jahr 1948
Daher wurde mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aus dem Jahr 1948 erstmals die Möglichkeit geschaffen, ein Wohnungsobjekt in einem Gebäude mit mehreren Wohneinheiten als Alleineigentümer zu erwerben. Dies bedeutet, dass die 20 Wohnungen eines Hauses jeweils verschiedene Eigentümer haben können und jeder über sein Objekt völlig selbständig verfügen darf.
Neben diesen sogenannten „Wohnungseigentumsobjekten“ gibt es meist Gebäudeteile (Stiegenhaus, Gänge, Dachboden), die von allen Eigentümern benützt werden dürfen beziehungsweise müssen, sogenannte Allgemeinflächen.
Nach dem WEG 1948 konnte nur eine Person ein Wohnungseigentumsobjekt erwerben. Seit dem WEG 1975 konnten Ehegatten auch gemeinsam Wohnungseigentum erwerben. Seit dem WEG 2002 gibt es für zwei Personen, egal ob verheiratet, in Partnerschaft lebend, verwandt oder nicht verwandt, diese Möglichkeit.
Jedenfalls dürfen aber nicht mehr als zwei Personen gemeinsam eine Eigentumswohnung besitzen.
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