Expertentipp: Wichtige Termine für Steuer-Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung
Von Dr. Peter Wundsam, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand
Bis spätestens 30. September 2013 können noch Herabsetzungsanträge gestellt werden, welche die Vorauszahlungen 2013 für Einkommen- und Körperschaftsteuer betreffen. Dabei sollte eine schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung ebensowenig fehlen wie eine Prognoserechnung für das voraussichtliche Einkommen. Um im Zuge der Veranlagung 2013 eine Nachzahlung oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung realistisch gestaltet sein.
Anspruchszinsen ab 1. Oktober
Mit 1. Oktober 2013 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2012 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 1,88 %, da er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann man vermeiden, indem man vor dem 1. Oktober 2013 eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung leistet. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2012“ bzw. „K 1-12/2012“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.
Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2012
Am 30. September 2013 endet die Frist für österreichische Unternehmer, um Vorsteuern des Jahres 2012 in den EU-Mitgliedstaaten zurückzuholen. Die Anträge sind elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit sowie Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen.
Bearbeitungsdauer und Besonderheiten in den EU-Ländern
Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei Anforderung zusätzlicher Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei Monate und darf maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei drei Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw.
Die ausländischen Behörden verlangen manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen. Man sollte deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.
Über Moore Stephens City Treuhand
Moore Stephens ist ein weltweit tätiges Netzwerk von Wirtschaftsprüfern und Beratern. Die Mitgliedsfirmen sind rechtlich eigenständige Partnerunternehmen der Moore Stephens International Limited (MSIL) mit Sitz in London. Die Assoziation besteht aus 299 Partnerkanzleien mit 624 Büros in 101 Ländern.
Die österreichische Partnerkanzlei Moore Stephens City Treuhand geht auf die 1981 von Dkfm. Leopold Wundsam in Wien gegründete Kanzlei zurück. Sie ist seit 1998 Teil des internationalen Netzwerks und verfügt heute über zwei Standorte in Wien und Krems. In den beiden Standorten sind rund 80 Mitarbeiter, vier Steuerberater und neun Wirtschaftsprüfer tätig.
Unternehmenskontakt
Moore Stephens City Treuhand GmbH
Dr. Peter Wundsam
1015 Wien, Kärntner Ring 5-7
T. 01 531 74-0
E. p.wundsam@citytreuhand.at
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