Linzer Parkgebührenzone
Parkstrafe ist nicht gleich Parkstrafe

- Da er in Linz im Parkverbot und nicht in der Kurzparkzone stand, muss ein Autolenker seine Parkstrafe nun doch nicht bezahlen.
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Da er in Linz im Parkverbot und nicht in der Kurzparkzone stand, muss ein Autolenker seine Parkstrafe nun doch nicht bezahlen.
LINZ. Wer in der innerstädtischen Parkgebührenzone eine Parkstrafe kassiert, könnte unter Umständen ungeschoren davonkommen. Grund dafür ist ein Richterspruch des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich.
Berufung gegen Strafzettel
Ein Lenker hatte seinen Pkw im September 2018 im Halte- und Parkverbot (ausgenommen Ladetätigkeit) innerhalb der flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Innenstadt abgestellt. Da er dies ohne gültigen Parkschein sowie ohne Durchführung einer Ladetätigkeit tat, kassierte er einen Strafzettel. Dagegen legte der Autolenker Berufung ein. Hauptsächlich brachte er vor, er habe sein Fahrzeug nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sondern im Halte- und Parkverbot. Den Mitarbeitern der Parkplatzaufsicht kämen dort keinerlei Kompetenzen zu.
Nicht von Kurzparkzonenregelung umfasst
Das Landesverwaltungsgericht gab dem Kläger recht. Das angefochtene Straferkenntnis muss aufgehoben werden. Am Landesverwaltungsgericht wurde die Entscheidung folgendermaßen begründet: "Die Linzer Parkgebührenverordnung schreibt für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen in einem bestimmten Gebiet eine Parkgebühr vor. Mit der Erklärung können aber nicht alle Straßenteile dieses Gebietes erfasst sein, sondern nur jene, welche grundsätzlich zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen sind."
Für die betroffene Abstellfläche sei das Abstellen von Fahrzeugen durch eine Halteverbotsverordnung (ausgenommen Ladetätigkeiten) generell verboten, heißt es in der Entscheidung weiter. Da es sich um einen Bereich handle, auf der das Abstellen von Fahrzeugen grundsätzlich verboten sei, könne dieser Bereich nicht von der Kurzparkzonenregelung umfasst sein. Der Pkw-Lenker hätte, wenn dann nur wegen unzulässigen Haltens oder Parkens bestraft werden können.
Einsprüche gegen ähnlich gelagerten Fälle innerhalb der Linzer Parkgebührenzone könnten demnach von Erfolg gekrönt sein – bereits im Jahr 2017 wies der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsmäßigkeit einer Parkstrafe zurück. Damals war noch die Parkgebührenverordnung der Stadt Linz in einer vormaligen Fassung gültig und daher für die vorliegende Entscheidung nicht mehr einschlägig.
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