Haftungsfalle Ehrenamt: Die Rechte und auch Pflichten der Vereine
Der St. Veiter Rechtsanwalt Arthur Berger beantwortet drei Fragen zum Vereinsrecht.
BEZIRK ST. VEIT. Zahlreiche Fälle von Haftungsfragen beschäftigen die Kärntner Anwälte. Sie wollen den Vereinen nun Hilfestellung leisten. Die WOCHE präsentiert ausgewählte Fragen der Leser mit den Antworten der Kärntner Rechtsanwälte.
Wäre der Verein haftbar, wenn dort jemand hinaufklettern und sich verletzen würde? Wie könnte sich der Verein in so einem Fall absichern? Wäre ein Schild mit „Betreten auf eigene Gefahr" sinnvoll?
Der Verein könnte sich daher nur insofern absichern, indem man vor dem Eiffelturm Securitypersonal positioniert oder den Zugang zum Eiffelturm so absichert, dass ein Betreten gänzlich unmöglich wäre.
Das hängt grundsätzlich vom Vereinszweck ab. Der Verein wird seine Gemeinnützigkeit nachzuweisen haben und auch die jährlichen Einnahmen, welche durch solche Auftritte erzielt werden. Auf die Abgrenzung zu einer gewerblichen Tätigkeit ist besonders zu achten. Allein zum Nachweis bei einer Steuerüberprüfung durch das Finanzamt wird eine Quittung bzw. eine Rechnung notwendig sein. Dabei können die jährlichen Einnahmen pro Sänger auch eine wesentliche steuerliche Rolle spielen.
Diese Frage ist sicherlich von Fall zu Fall unterschiedlich zu beantworten, da es wesentlich sein wird, wie es zu einem Unfall kommt bzw. ob vom Veranstalter Verkehrssicherungspflichten verletzt worden sind. Ob sich der Unfall aber bei einem Auftritt oder bei Trainingsarbeiten zuträgt, ist nicht beachtlich, da derartige Verletzungen eventuell von der Unfallversicherung des einzelnen Vereinsmitglieds bzw. von einer Vereinshaftpflichtversicherung im Falle eines Verschuldens des Vereins gedeckt sein sollten. Dahingehend sind die Polizzen genau zu überprüfen und eventuell zu adaptieren. Der Verein haftet aber nur, wenn diesem ein Verschulden nachzuweisen ist.
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