Mittelkärnten
Änderung des Buschenschankgesetzes bringt mehr Freiheiten für Landwirte

Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger, NAbg. Johann Weber und Agrarlandesrat Martin Gruber zu Gast bei der Buschenschank der Familie Adolf und Mathilde Goltschnigg vlg. Tomale in Kappel. | Foto:  BMLRT/Lendl
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  • Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger, NAbg. Johann Weber und Agrarlandesrat Martin Gruber zu Gast bei der Buschenschank der Familie Adolf und Mathilde Goltschnigg vlg. Tomale in Kappel.
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In Kärnten gibt es seit 2013 um 37 Buschenschanken weniger. Besonders stark ist der Rückgang im Bezirk St. Veit. Nun wurde das Kärntner Buschenschankgesetz geändert.

BEZIRK ST. VEIT. Kärntenweit gibt es seit 2013 gleich 37 Buschenschanken weniger: Die Zahl hat sich von 86 auf 49 reduziert.
Stark ist der Rückgang im Bezirk St. Veit: Gab es vor sieben Jahren noch elf Buschenschanken so sind es 2020 nur mehr sechs. In der gestrigen  Landtagssitzung wurde das Kärntner Buschenschankgesetz nun novelliert.

Vereinfachung des Buschenschankwesens

Kärnten hat im Vergleich zu anderen Bundesländern derzeit das strengste Buschenschankgesetz. Die Corona-Krise hat die Situation nun nochmals verschärft. Deshalb hat Agrarreferent LR Martin Gruber Anfang Juni einen Gesetzesentwurf in Begutachtung geschickt: „Damit wir noch für die heurige Buschenschanksaison Erleichterungen umsetzen können“, so Gruber. Hintergrund der Novelle ist eine schon länger gehende Diskussion um eine Vereinfachung und Deregulierung des Buschenschankwesens.

Die Sperrfrist entfällt

Die Betreiber sollen die Ausschanktage künftig flexibler gestaltet können. Denn bisher durfte eine Buschenschank in Kärnten höchstens zwölf Wochen ohne Unterbrechung offen halten. Zusätzlich beträgt die „Sperrfrist“ zwischen Beendigung und Wiederbeginn des Ausschankes mindestens zehn Tage. Diese beiden Bestimmungen sollen nun gänzlich entfallen.
Die Sperrfrist soll ab August entfallen, damit die Buschenschankbetreiber bereits im Sommer von dieser Änderung profitieren können. „Die Ausschanktage sollen von den Betrieben flexibel gesetzt werden können, so lange sie sich innerhalb des Rahmens von insgesamt 200 Tagen pro Jahr bewegen“, so Gruber.

Eingeschränkter Produktzukauf möglich

Bisher durfte nur die „Garnitur“ und Mineralwasser uneingeschränkt zugekauft werden. Nun dürfen Buschenschank-Betriebe Produkte zukaufen, sofern das Produkt direkt beim landwirtschaftlichen Produzenten zugekauft wird und die typische Charakteristik eines regionsspezifischen Buschenschankerzeugnisses aufweist. Die zugekauften Produkte und ursprünglichen Produzenten müssen in der Speisekarte oder im Schankbereich aufscheinen. Außerdem wird der in einer Buschenschank verabreichte Produktkatalog um Obst und Gemüse erweitert. Der Zukauf im Handel ist weiterhin nicht erlaubt.

Ministerin Köstinger in Kappel

„Die Neuerungen im Buschenschankgesetz sind ein weiterer Schritt, um die gelebte Regionalität der Lebensmittel besser erlebbar zu machen und die Produktvielfalt in Kärnten vor den Vorhang zu holen", sagt Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger anlässlich eines Betriebsbesuches bei der Buschenschank der Familie Adolf und Mathilde Goltschnigg vlg. Tomale in Gölsach bei Kappel. 

Buschenschanken im Bezirk St. Veit

  • Buschenschank Wilfried Ranner, Unterpassering 1, Launsdorf

  • Buschenschank Christine Guschelbauer, Rabachboden 2, Guttaring
  • Buschenschank Johann Kraßnig, Edling 4, Weitensfeld
  • Buschenschank Gerlinde Rinner, Dachberg 7, Althofen
  • Buschenschank Thomas Liegl, Oberwietingberg 8, Wieting
  • Buschenschank Raimund Meierhofer, Zwein 4, Frauenstein
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