Arbeiterkammer informiert: Dienstverhinderung im Katastrophenfall und Katastrophenschäden
In Teilen Kärntens wurde wegen des Föhnsturms Zivilschutzalarm ausgerufen. Wird vom Arbeitnehmer alles unternommen um zur Arbeit zu kommen, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen ausgeschlossen. Sollte ein Arbeitnehmer wegen Unwetterschäden, Murenabgängen, Überflutung oder Schneechaos nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. Dieser rechtfertigt das Zuspätkommen oder Fernbleiben. Die betroffenen Dienstnehmer sind dennoch dazu verpflichtet,...