Arbeiterkammer informiert: Dienstverhinderung im Katastrophenfall und Katastrophenschäden

Arbeitnehmer müssen alles zumutbare unternehmen um zeitgerecht am Arbeitsplatz zu erscheinen. | Foto: Wolfgang Bacher, KK/AK_Helge Bauer
  • Arbeitnehmer müssen alles zumutbare unternehmen um zeitgerecht am Arbeitsplatz zu erscheinen.
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Sollte ein Arbeitnehmer wegen Unwetterschäden, Murenabgängen, Überflutung oder Schneechaos nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. Dieser rechtfertigt das Zuspätkommen oder Fernbleiben. Die betroffenen Dienstnehmer sind dennoch dazu verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zur Arbeit zu erscheinen.

Früher aufbrechen

„Alles Zumutbare bedeutet beispielsweise früher aufbrechen oder den eigenen PKW statt öffentlicher Verkehrsmittel zu nutzen, um pünktlich bzw. überhaupt zur Arbeit zu kommen“ so Wolfgang Bacher, Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer. Die Zumutbarkeit der Maßnahmen wird im Einzelfall geprüft. Außerdem besteht die Verpflichtung, dem Arbeitgeber umgehend zu melden, dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann.

Entlassung unberechtigt

„Wenn jemand wegen solcher Katastrophen nicht in die Arbeit kommt, so muss kein Ur-laubstag oder Zeitausgleich genommen werden, da es sich um ein berechtigtes Fernblei-ben vom Dienst handelt.“, so Bacher. Eine Kündigung durch wetterbedingtes Verspäten oder Fernbleiben ist unberechtigt.

Katastrophenschäden sind absetzbar

Der Föhnsturm in Kärnten hat große Schäden verursacht. Die Sanierung von durch Unwetter beschädigte Vermögenswerte, verursacht hohe Kosten. Diese Ausgaben können Betroffene in voller Höhe von der Steuer absetzen, unterstreicht Joachim Rinösl, Steuerexperte der AK Kärnten. So kann etwa die Reparatur und Sanierung der beschädigten Vermögenswerte – von der Erneuerung des Verputzes über das Ausmalen von Räumen bis zur Reparatur von Zäunen oder Pkws – als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

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