unaufschiebbare Behördenwege

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COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Nur unaufschiebbare behördliche Wege zulässig

ZWETTL. Aufgrund der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sind nur unaufschiebbare behördliche Wege zulässig. Ab 25. Jänner 2021 sind dabei folgende Abstands- und Hygienebestimmungen einzuhalten: zwischen Personen muss ein Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden,Besucher sowie Bedienstete müssen FFP2-Schutzmaske tragen.Für solche unaufschiebbaren behördlichen Angelegenheiten sind Vorsprachen im Stadtamt Zwettl bis vorläufig 7. Februar 2021 von Montag bis Freitag jeweils...

  • Zwettl
  • Bernhard Schabauer

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