Vandalismus
Zerstörungswut verärgert die Bürger
Vandalismus aus reiner Langeweile oder als Akt der Auflehnung. Beides schwer nachvollziehbar.
TRIESTINGTAL (mw). 'Sinnlos' ist wohl noch der treffendste Begriff zu vielen mutwilligen Zerstörungen öffentlichen und privaten Gutes.
Blindwütiges Zerstören
Leider gab es in letzter Zeit wieder einige höchst fragwürdige Zerstörungsaktionen in einigen Triestingtalgemeinden. Zu besonders schweren Sachbeschädigungen kommt es immer rund um den Jahreswechsel. Denn durch das traditionelle pyrotechnische Angebot geraten viele legal oder auch illegal erworbene Sprengkörper leider auch in die Hände diverser Hohlköpfe. So gar nicht im Sinne der Feuerwerks-Hersteller waren wohl die Sprengungen von sieben Mistkübeln im Ortsgebiet von Leobersdorf.
WC und Rutsche als Opfer
Intensive Ermittlungen der örtlichen Polizei - ebenfalls in Leobersdorf - führten zur Klärung eines Zerstörungsaktes in der öffentlichen WC-Anlage beim Durchgang Rathausplatz-Parkgarage. Zeugenaussagen und Video-Auswertungen führten zu einem Einzeltäter, der aus nicht nachvollziehbaren Motiven die Türe zum Damen-WC beschädigt und eine Glaswand zertrümmert hatte. Schaden: mehrere tausend Euro! Noch ungeklärt ist ein Vandalenakt in der Gemeinde Enzesfeld-Lindabrunn. Die Zerstörung einer Rutsche am Steinspielplatz verursacht der Gemeinde unnötige Kosten.
Wahlplakate
Wahlplakate sind oft Ziel von Personen, die sich offenbar mit verbalen Argumenten nicht durchsetzen können. Heuer war besonders Berndorf betroffen. Ein Spitzenkandidat wurde mehrmals geköpft, einem anderen die Augen ausgeschnitten. "Ansonsten ist es momentan diesbezüglich ruhig", freut sich auch Mark Benedek, beeidetes Organ für ortspolizeiliche Angelegenheiten in Berndorf.
Vandalismus gesetzlich definiert
Die gesetzliche Definition von Vandalismus erklärt Rechtsanwalt Dr. Michael Jägerndorfer aus Berndorf:
Im Strafgesetzbuch spricht man von Sachbeschädigung. §125 erläutert den allgemeinen Tatbestand (Strafrahmen bis sechs Monate Haft oder 360 Tagessätze).
§126 beinhaltet die schwere Sachbeschädigung.
In Absatz 1 werden Beschädigungen über 5.000 Euro oder solche an Gotteshäusern, Grabstätten, Denkmälern, volkskundlichen Werten, kritischer Infrastruktur usw. ungeachtet der Schadenshöhe zusammengefasst.
Absatz 2 regelt Schäden über 300.000 Euro, die schließlich mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet werden!
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