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Gemäß Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl.Nr. 77/2010 ist von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, das Verbrennen im Freien verboten.
Mit der Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung vom 10. März 2011, LGBl. 31/2011, idF vom 05.09.2013, LGBl.Nr. 64/2013, wurde für Brauchtumsfeuer eine Regelung festgelegt.
Nachstehendes Brauchtumsfeuer ist zulässig: OSTERFEUER und Fackelschwingen
Termin: In der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag ( 04. April auf 05. April 2015 )bei Schlechtwetter ist das Abbrennen am darauffolgenden Wochenende ( 11. April auf 12. April 2015 ) möglich.
Sämtliche Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens 2 Tage vor dem Abbrennen zu melden und eine verantwortliche Person namhaft zu machen!
Das Antragsformular liegt im Umweltreferat der Stadtgemeinde Völkermarkt, Parterre Zi.Nr. 3 auf.
Telefonische Anmeldungen können nicht entgegengenommen werden!
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Brauchtumsfeuer im verbauten Gebiet NICHT erlaubt sind!
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