StVO-Novelle
Extremrasern wird das Fahrzeug beschlagnahmt
BEZIRK VÖLKERMARKT. Die neue Straßenverkehrsordnung-Novelle ermöglicht, dass Fahrzeuglenkern mit extremer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur vorläufig der Führerschein entzogen wird, sondern auch, dass das Fahrzeug beschlagnahmt und in Folge versteigert werden kann.
Neuerungen
„Wird im Ortsgebiet eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 60 Kilometern pro Stunde oder außerhalb von mehr als 70 Kilometern pro Stunde festgestellt, so erfolgt durch die Exekutive nicht nur die vorläufige Abnahme des Führerscheines an Ort und Stelle, sondern kann seit 1. März vor Ort unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und nach Prüfung der Eigentumsverhältnisse auch das Kraftfahrzeug vorläufig beschlagnahmt werden“, berichtet Bezirkspolizeikommandant-Stellvertreter Gerhard Raffer.#%
Dreistufiger Ablauf
In der ersten Stufe erfolgt die vorläufige Beschlagnahme des Kraftfahrzeuges durch die Polizei vor Ort. Eine längerfristige Beschlagnahme kann dann in weiterer Folge durch die Behörde erfolgen. Zum Verfall (dann ist das Fahrzeug endgültig weg) kommt es, wenn es von der Behörde für verfallen erklärt wird. Ein Verfall bedeutet, dass das Fahrzeug von der Behörde zum Beispiel versteigert werden kann.#%
Beschlagnahme
„Bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 80/90 Kilometern pro Stunde kann das Auto beschlagnahmt und in weiterer Folge versteigert werden. Wurde dem Lenker zum Beispiel in den letzten vier Jahren aufgrund von Geschwindigkeitsübertretungen oder rücksichtslosem Verhalten im Straßenverkehr der Führerschein entzogen, ist die Beschlagnahme bzw. der Verfall bereits bei Geschwindigkeitsübertretungen von 60/70 Kilometern pro Stunde möglich.
Verfall
Das beschlagnahmte Fahrzeug ist in Folge für verfallen zu erklären, „wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten“. Diese Prognose-Entscheidung wird im Einzelfall durch die Behörde vorgenommen, sagt Golautschnig. Wird ein Fahrzeug daher für verfallen erklärt, dann kommt es zum Verkauf des Fahrzeuges, das bestmöglich (öffentliche Versteigerung) zu verwerten ist. Dabei fließen 70 Prozent des Erlöses an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds und 30 Prozent an verfahrensführende Gebietskörperschaft.
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