Betriebskostenabrechnung – aber richtig?

- Ljiljana Anic Hausverwaltung
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Im Anwendungsbereich des Mietrechtgesetzes (MRG) sind Betriebskosten klar geregelt. Gilt das MRG nicht, richten sich Nebenkosten nach den Vertragsvereinbarungen.
Größtenteils werden Nebenkosten wenn nichts anderes vereinbart wurde über den Anteil der Wohnnutzfläche abgerechnet und müssen im MRG dem Mieter bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt werden.
Durch den Vermieter können unter anderem folgende Betriebskosten abgerechnet werden: Versicherungsprämien für Feuer, Haftpflicht und Leitungswasserschaden, Wartung und Service von Gemeinschaftsanlagen, die Grundsteuer, das Verwalterhonorar und Aufwendungen für die Hausbetreuung, Schädlingsbekämpfung, Rauchfangkehrung usw.
Abhängig davon ob ein Betriebskostenguthaben oder -nachzahlung entstanden ist, müssen beide Parteien die entstandene Summe bei der übernächsten Mietzahlung berücksichtigen.
Oft ist es gut im Zweifelsfall eine kompetente Hausverwaltung zu Rate zu ziehen, auch können durch eine laufende Evaluierung bei den einzelnen Positionen Kosten gesenkt werden.
Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung oder die Übernahme der Hausverwaltung zur Verfügung.
Nähere Informationen unter:
Reischauer Consulting GmbH
Geschäftsbereich RC Immobilien & Service
Durisolstraße 7
4600 Wels
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