Vor Jahreswechsel über Steuern nachdenken

Die Geschäftsführung der Partner Treuhand in Wels: Georg Doppelbauer und Ingeborg Gratz-Neudecker. | Foto: Partner Treuhand
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WELS. Das Jahr geht zur Neige, vieles muss erledigt werden. Trotzdem sollte man sich jetzt noch über seine Steuersituation Gedanken machen. Zum Thema gaben die Experten der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei Partner-Treuhand Auskunft:

Gewinnverlagerung
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Unser Tipp: Vereinbaren Sie die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2014. Auch die Arbeiten sollten erst mit Beginn 2014 fertig gestellt werden, dies muss für das Finanzamt mittels einer genauen Dokumentation belegt werden.

Glättung der Progression
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist unter Berücksichtigung der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist darauf zu achten, dass nur Zahlungen erfolgswirksam sind und den Gewinn verändern. Dies gilt etwa für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen). Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2013, die am 15. Jänner 2014 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2013 als bezahlt.

Gewinnfreibetrag bei EUs
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 Prozent des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von 30.000 Euro zu (maximaler Freibetrag 3900 Euro). Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden.

Verlustverwertung
Verluste aus Kapitalvermögen können nur beschränkt verrechnet werden. Daher wäre es gut, gezielt zum Jahresende hin Gewinne zu realisieren.

Abschreibung
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 400 Euro können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Unternehmer sollten diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn ein Kauf für Anfang 2014 ohnehin geplant ist.Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme noch bis zum 31. Dezember 2013, steht eine Halbjahres-AfA zu.

Kleinunternehmerstatus
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei 30.000 Euro (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Unser Tipp: Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, ist es sinnvoll, den Zufluss von Umsätzen in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren.

Geschenke und Feiern
Betriebsevents bis zu 365 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Geschenken gilt diesbezüglich ein Freibetrag von 186 Euro jährlich - ausgenommen Bargeschenke.

Arbeitnehmerveranlagung
Sie haben nun die letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 durchzuführen. Die Fünf-Jahre-Frist für die Antragstellung läuft mit Jahresende aus.

Inventur

Ist ein Unternehmer zur Buchführung verpflichtet, so muss er für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufstellen. Grobe Verstöße oder Fehlen der Nachweise können im Extremfall zur Schätzung durch die Behörden führen.
Auf der Kanzleihomepage www.partner-treuhand.at steht eine „Steuerspar-Checkliste" gratis zum Download bereit.

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