Neue Regelungen für Neulengbach
Das örtliche Gemeinschaftsleben wird neu geregelt: Der Gemeinderat erlässt eine neue ortspolizeiliche Verordnung.
NEULENGBACH. Die bisher gültige ortspolizeiliche Verordnung stammt aus dem Jahr 1978, die in weiten Teilen nicht mehr aktuell ist und auch den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr entspricht. Aufgrund dieser Tatsache hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 27. Juni 2017 diese Verordnung außer Kraft gesetzt und durch eine neue ortspolizeiliche Verordnung ersetzt.
Voraussetzung für die Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung ist, dass es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt und unmittelbar zu erwartende, oder zur Beseitigung bestehende, das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände vorliegen. Die Verordnung darf nicht gegen Bundes- und Landesgesetze verstoßen. Der VfGH erachtet es auch als Verstoß, wenn eine ortspolizeiliche Verordnung mit einem Bundes- oder Landesgesetz (oder Verordnung) inhaltlich übereinstimmt.
Die Beseitigung einer Reihe von Missständen ist im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (z.B. Freihaltung von Unrat), im NÖ Wasserrechtsgesetz (z.B. Abstellen von Wracks von Kraftfahrzeugen, in der Straßenverkehrsordnung (z.B. Bepflanzung entlang von Grundstücksgrenzen) und im NÖ Gebrauchsabgabegesetz (z.B. Ablagerungen auf öffentlichem Gut) geregelt. Lediglich das Regime zur Regelung der Maßnahmen zur Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen verbleibt bei der Gemeinde. Demnach wurde in der nunmehr erlassen Verordnung geregelt, dass die Ruhezeiten werktags von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr und ganztägig an Sonn- und Feiertagen besteht. Verboten während der Ruhezeiten sind Handlungen und Unterlassungen, die geeignet sind, Menschen durch Lärm, Staub, Geruch, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar zu belästigen. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der Flächenwidmung im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Als örtlich unzumutbar gelten jedenfalls und in der Ruhezeit verboten "sind der Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense u.ä.), der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe) und Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf."
Bgm. Franz Wohlmuth dazu: „Durch die Aufhebung der ortspolizeilichen Verordnung aus dem Jahr 1978 und der Neuerlassung einer entsprechenden Verordnung haben wir nun eine klare Anlehnung an die aktuelle Gesetzeslage vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist es mir auch wichtig zu betonen, dass in unserer Gemeinde grundsätzlich ein sehr gutes nachbarschaftliches Verhältnis besteht. Die neue Verordnung dient damit nicht in erster Linie als Drohgebärde, sondern vielmehr als Leitlinie für ein friedvolles und wertschätzendes Zusammenleben!“
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