Oberster Gerichtshof bestätigt Schadenersatzanspruch für Nationalpark Kalkalpen nach Luchsabschuss
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat der Revision des Nationalpark Kalkalpen Folge geleistet und das erstinstanzliche Schadenersatzurteil des Bezirksgerichtes Steyr bestätigt.
MOLLN. Demnach ist die wegen eines Luchsabschusses vom Strafgericht rechtskräftig verurteilte Ingrid W. schuldig, dem Nationalpark Kalkalpen 12.100 Euro Schadenersatz zu leisten. Überdies, so informiert der Nationalpark Kalkalpen in einer Aussendung, hat die Beklagte die bestimmten Kosten des zivilgerichtlichen Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.
"Freuen uns über den Ausgang des Verfahrens"
Während das Bezirksgericht Steyr eine strafrechtlich verurteilte Jägerin für einen von ihr gewilderten, streng geschützten Luchs zu einer Schadenersatzzahlung an den Nationalpark Kalkalpen verpflichtete, hat das Landesgericht Steyr als Berufungsgericht entschieden, dass das Schadenersatzbegehren abgewiesen wird. „Dieser Spruch des LG Steyr sorgte österreichweit für Aufsehen und Unverständnis, weshalb wir eine Revision beim OGH beantragt haben", teilt Nationalpark Direktor Erich Mayrhofer mit. "Der Oberste Gerichtshof folgte unserer Rechtsansicht, wonach Nationalparks unter anderem die Aufgabe haben, artengeschützte Tiere zu schützen und deren Bestand zu sichern. Wiederansiedlungsprojekte, wie LUKA – Luchs in den Kalkalpen, werden gemeinsam mit der Jägerschaft, dem WWF, dem Naturschutzbund und den Österreichischen Bundesforsten im Auftrag der Republik Österreich, der Bundesländer und der Europäischen Union mit hohem Aufwand, viel ehrenamtlichem Engagement und nicht zuletzt mit Steuer- und Spendengeldern umgesetzt. Wir freuen uns über den Ausgang des Verfahrens, weil die OGH-Entscheidung wegweisend für alle Artenschutzprojekte in Österreich sein wird.“
Zusammen mit der Novelle des OÖ Jagdgesetzes, wonach die Verhängung eines Waffenverbotes künftig zum sofortigen Entzug der Jagdkarte führt und bei einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Schädigung des Tierbestandes – wie im Falle eines Luchsabschusses – die Jagdkarte nun für bis zu sieben Jahre statt bisher drei Jahre entzogen werden kann, stellt die OGH-Entscheidung eine wirkungsvolle Unterstützung der Wiederansiedelungsprogramme von geschützten Tieren dar.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.