BVwG bestätigt Bescheid für GKI-Kraftwerksbau

In Ovella im österreichisch-schweizerischen Grenzgebiet wird die Wehranlage für das GKI gebaut. | Foto: GKI
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OBERES GERICHT (otko). Eine juristische Niederlage vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Wien müssen die Gegner des Gemeinschaftskraftwerks Inn (GKI) aus dem Oberen Gericht einstecken. "Im Namen der Republik" hat das BVwG kürzlich entschieden, den "Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Umweltsenates vom 5.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgeschlossenen Verfahrens betreffend der Genehmigung des Gemeinschaftskraftwerks Inn der GKI GmbH nach dem UVP-G-2000 abzuweisen."
Kraftwerkskritiker Christian Sturm aus Untertösens, ein Bewohner aus Pfunds sowie der Tiroler Raftingverband hatten die Anträge eingebracht. Gleich mehrmals werden die Anträge der drei Beschwerdeführer in dem 29-seitigen Erkenntnis des BVwG "als unzulässig zurückgewiesen, "als verspätet zurückgewiesen" bzw. als "unzulässig abgewiesen".
Allerdings ist eine Revision gemäß Art. 133 Absatz 4 B-VG zulässig. "Über die Frage der Europarechtskonformität der in Österreich bislang geltenden, jedoch der aktuellen Judikatur des EuGH widersprechenden verfahrensrechtlichen Regelung der Präklusion im UVP-Verfahren wurde noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zuzulassen ist", begründet Richterin Michaela Russegger-Reisenberger. Damit steht für die drei Beschwerdeführer der Weg zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) offen.

Begründungen der Kritiker

Kraftwerkskritiker Sturm hatte in seinem Antrag darauf verwiesen, dass sich "die Baustelleneinrichtungen für den Vorbetrieb in Mariastein, Gemeinde Tösens, in den gelben und roten Zonen befinden würden. Es sei unerklärlich, warum dieser Sachverhalt nicht schon in den Bewilligungsverfahren erkannt worden sei, sodass ein grober Mangel in den bisherigen Verfahren bestehe. Durch Verbauung entsprechen- der Retentionsräume im Oberlauf seien einige Anrainer entlang des Flussverlaufes, unter anderen auch der er als Grundeigentümer, unnötig hochwassergefährdet. " Zudem gebe es laut Sturm im Gefahrenzonenplan für die Serfauser Ortsteile Tschuppach und Schönegg Widersprüche. Das Bundesverwaltungsgericht habe Sturm vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wobei er aber den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu spät gestellt habe.
Zum Antrag des Bewohners aus Pfunds, einem Mitglied der Bürgerinitiative "Dem Inn eine Stimme" führt der BVwG in seinem Erkenntnis an, dass dieser "nicht zur Vertretung derselben nach außen befugt sei. Da es auch nicht zu einem Wechsel des Vertreters der Bürgerinitiative gekommen sei, sei der Zweitantragsteller sohin nicht in der Lage, rechtswirksame Erklärungen für die Bürgerinitiative abzugeben."
Beim Antrag des Tiroler Raftingverbandes wurden vom BVwG Versäumnisse aufgezeigt: "Die Tatsachen, dass ein schifffahrtrechtliches Verfahren im Rahmen des UVP-Verfahrens durchzuführen gewesen sei und dass der Raftingverband hierbei Parteistellung gehabt habe, seien am 04.02.2015 bekannt geworden. Wären entsprechende Einwände vorgebracht und Vorhalte gemacht worden, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit ein anderer Bescheid ergangen. Der Drittantragsteller hätte deponieren können, dass ein wesentlicher Teil der Existenzgrundlage durch den Kraftwerksausbau entzogen werde." Der Tiroler Raftingverband habe die Möglichkeit gehabt ein entsprechendes Gutachten zu beantragen.

Das gesamte Erkenntnis des BVwG können Sie hier nachlesen

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