Jugendamt verweigert Vater und Großvater den Kontakt zu Tochter bzw. Enkelin
28.02.2011 Jugendamt verweigert Vater und Großvater den Kontakt zu Tochter bzw. Enkelin
Der Oberste Gerichtshof sprach Recht in dem er einem Vater das begleitet Besuchsrecht zusprach (OGH 21.12.2011, 9Ob55/11w), nachdem die Mutter und das Jugendamt sich gegen Besuche aussprachen, weil der Verdacht des sexuellen Missbrauches im Raume stand.
Nun hat der OGH entschieden, dass ein bloßer Verdacht nicht dazu ausreiche, dem Vater das zumindest begleitete Besuchsrecht nicht zuzugestehen! Dies schon deshalb, weil ja die Begleitung (durch Mutter und / oder Sozialarbeiter) den Verdacht bzw. die Tatbegehung ausschließt.
Nun werden viele Fälle neu aufgerollt werden müssen, in denen Väter zumindest auf Grund eines Verdachtes des Missbrauches und / oder Gewaltanwendung von den Kindern ferngehalten werden.
In vielen Fällen ist es ohnehin nur eine Behauptung von Müttern und / oder dem Jugendamt, ohne jeden Beweis für eine Straftat. Leider gehen die Gerichte davon aus, dass Mütter und / oder das Jugendamt die Wahrheit sagen und bestätigen dann das Kontaktverbot.
So auch in einem Fall, wo Vater und Großvater von der nunmehr 12 Jährigen Tochter bzw. Enkelin ferngehalten werden. Dis sogar ohne Angabe von Gründen und das schon seit mehr als einem Jahr. Besuchsanträge wurden alle abgewiesen mit dem Hinweis, dass das Verfahren der Obsorge (an das Jugendamt) ja schwebend sei und ggf. ja wirklich eine Gefahr von den Männern ausgehen könne!?
Das nur, weil die Ma. 11 behauptet, dass Gefahr von den Verwandten ausgehen könne, ohne jedoch konkrete Gründe für diesen Verdacht zu nennen.
Der Mann von dem wirklich Gefahr ausgeht wurde nie von der Ma. 11 und / oder der Justiz verfolgt, obwohl nachgewiesen ist, dass er das Mädchen physisch & psychisch misshandelt hatte. Das war Norbert B. (Name der Red. bekannt) der Ex Freund der Mutter. Der zunächst freundlich und gutmütig war, doch kaum zog man zusammen in ein Haus im nördlichen Weinviertel war es vorbei mit der Gutmütigkeit und der Freundlichkeit des Mannes. Besonders die Tochter der Frau tyrannisierte er und misshandelte sie so psychisch. Nach einiger Zeit erhob er auch die Hand gegen das damals 8 Jährige Kind. Dies hat er auch vor dem Anwalt der Mutter zugegeben und auch das Kind sagte entsprechend vor den Mitarbeitern des Klinikums Tulln aus. Doch vorgegangen wurde gegen en Mann nie, trotz Schuldeingeständnis und Zeugenaussagen!?
Die Frau trennte sich von dem Mann, als sie mitbekam was sich da zwischen Norbert B. und dem Kind abspielte. Als sie ihre Tochter verteidigte wurde er auch ausfallend gegenüber der Mutter der Kleinen.
Sie verließ das Haus und ging nach Wien zurück wo sie auch kaum Unterstützung durch Jugendamt und andere Institutionen fand. Obdachlos fand sie Unterschlupf bei Freunden und schließlich dem Vater des Kindes, bis sie eine Genossenschaftswohnung in Wien Floridsdorf beziehen konnte.
Das Mädchen wurde auf Grund anderer Auffälligkeiten die von Geburt an bestanden in das Donauklinikum Tulln aufgenommen. In der Kinder & Jugendpsychiatrie wurde sie untersucht und schließlich angehalten. Man äußerte den Verdacht des sexuellen Missbrauches, schaltete jedoch nicht die Polizei ein, sondern das Jugendamt Wien. Das verordnete ein Ausfolgeverbot und schränkte die Besuche ein. Nach dem Klinikaufenthalt, wo absolut nichts geklärt wurde, musste das Mädchen in eine Wohngemeinschaft in Wien Währing.
Dort ist sie seit mehr als zwei Jahren und seit mehr als einem Jahr darf die Mutter das Kind nur noch in der WG besuchen und den männlichen Familienmitgliedern ist der Kontakt gänzlich untersagt worden!?
Der Verdacht des Missbrauches konnte bis Dato nicht nachgewiesen werden, da er auf Lüge beruht und nur von der Ma. 11 als Vorwand benützt wird um die Männer von dem inzw. 12 Jährigen Mädchen fernzuhalten. Das Mädchen spricht sich ebenso wie das Gericht für den Kontakt zu allen Verwandten aus, was auch die Mutter befürwortet. Doch das Jugendamt weigert sich strickt sich den Wünschen der Familie zu beugen, ebenso wie dem Richter im Bezirksgericht Hernals.
Das Landesgericht f. Zivilrechtssachen ist uneinig und gibt vorerst der Ma. 11 Recht mit dem Vorbehalt, die Sache eingehend zu Prüfen.
Nun stellt sich aber mit dem OGH Urteil die Frage der Rechtmäßigkeit, sodass der Vater und der Opa das Recht haben ihre Tochter bzw. Enkelin zumindest in der WG zu sehen. So wie es seit der Einschränkung des Kontaktes zur Mutter ja schon „üblich“ ist und diese am Wochenende für drei Stunden zu ihrer Tochter darf, bzw. zwei Mal in der Woche mit ihr (überwacht mit Lautsprecher!) Telefonieren.
Bleibt abzuwarten wie jetzt in diesem sowie in all den anderen Willkürfällen der Jugendämter die Gerichte entscheiden. Ob man sich dem OGH beugt oder sich wieder mal über alle gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzt?!
E. Weber
www.oesterreichmagazin.at
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