BESUCHS-, OBSORGEENTSCHEIDUNGEN und INFORMATIONSRECHTE IN ÖSTERREICH Bekannt unter dem REKURS „SCHMACHTIKUS“

Utl.:
Kontakt des Vaters zu den Minderjährigen (Tagsatzung)
Rechtliche und politische Entwicklung
Informationsrecht, zu wesentlichen und minderwichtigen Belange §178 ABGB
und bereits rk. zugestandene Anträge

Sehr geehrter Herr Magister,

ich danke für die Einladung vom 7. August 2012, zu einem persönlichen Gespräch am 10. September 2012 in Ihrem Büro.

Leider muss ich Ihnen aufgrund des letzten Beschlusses des LG f. ZRS Wien (datiert mit 26. Juni 2012) mitteilen, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt, bis zum Inkrafttreten des KindRÄG 2012 nicht sehr sinnvoll ist, beziehungsweise der erste 1. Februar 2013 abzuwarten gilt.

Der Rekurs „SCHMACHTIKUS“ vom 1. April 2012 wurde in wesentlichen Teilen mit den Worten: - „Die Ausführungen des Rekurswerbers betreffen gesetzliche bzw. verfassungsrechtliche geregelte Grundlagen, die in Abrede gestellt werden bzw. als diskriminierend angesehen werden. Allerdings hat sich die konkrete Entscheidung des Erstgerichtes gerade an dieser Gesetzeslage zu orientieren und diese zugrundezulegen“...“Dem Rekurs war daher zusammengefasst ein Erfolg zu versagen“ – zurückgewiesen. Ein Revisionsrekurs als unzulässig erklärt. Mit diesem Entscheid ist im Grunde alles zusammengefasst gesagt.

Wie in der Entscheidung des Rekurssenates auch zu entnehmen ist, wurden zwar der Mutter Erziehungskompetenzen, aufgrund eines Sachverständigengutachtens, mit Auflagen (Stichworte: negatives Vaterbild, Kindesentfremdung und Manipulation) gebilligt. Jedoch zweifelt selbst das Rekursgericht an der Richtigkeit von Aussagen der Mutter, zur schweren Erkrankung der Tochter und erkennt dies als „schwerwiegende Tatsache“. Stellt sich die Frage, ob Anstiftung zu Falschaussagen Erziehungskompetenzen unterstreichen.

Weiter wird bis 31. Jänner 2013 abzuwarten sein, ob die gemeinsame Obsorge automatisch kommen wird, falls sich unsere BundesministerInnen nicht einigen können. Ein diesbezüglicher Antrag wird von mir jedenfalls (wie von tausenden anderen Vätern, möglich sind 750.000 Anträge) gestellt werden, da der VfGH den diskriminierenden §166 ABGB aufgehoben hat und sich eine neue Rechtssprechung zu etablieren hat.

Nach 10 Jahren „Schwierigkeiten“ zum Besuchsrecht und Anrufung des verfahrensgegenständlichen Pflegschaftsgericht im Jahre 2006, mit der Bitte um Unterstützung zum Wohle der Minderjährigen ist es nicht gelungen, einen Umgangsrecht durchzusetzen und eine Eltern-Kind-Entfremdung abzuwenden. Ich habe hilfsweiße Mediation angeboten, Beuge- und Ordnungsstrafe beantragt, selbst die gemeinsame und alleinige Obsorge beantragt. Jedoch ohne Unterstützung des Pflegschaftsgerichtes. Es wurden die gesetzlichen (Beuge-)Möglichkeiten, welche durchwegs von anderen Pflegschaftsgerichten zur Anwendung gebracht werden, weder in Erwägung gezogen, noch umgesetzt.

Vor einer Eltern-Kind-Entfremdung habe ich seit 6 Jahren gewarnt und die Folgen der physischen und psychischen Auswirkungen, auf beiden Seiten, aufgezeigt. Es wäre ein Leichtes des Pflegschaftsgerichtes gewesen, mit den vorhandenen Rechtsmitteln, wie beantragt und gefordert, dies zu verhindern.

Faktum ist, dass die Kinder im Jahr 2012 ein Alter von fünfzehneinhalb, vierzehn und zwölf Jahren erreicht haben und somit zum überwiegenden Teil ein Anhörungs- und Mitspracherecht haben. Aufgrund der Tatsache, dass es in den letzten 6 Jahren (seit Anrufung des Pflegschaftsgerichtes) nicht möglich war, zumindest Informationen oder Fotos über die Kinder zu bekommen, weder per Telefon, SMS, E-Mail, brieflich, geschweige das Recht auf persönlichen Verkehr durchzusetzen, sowie ein bestätigtes negatives Vaterbild vorliegt, sehe ich derzeit einer Tagsatzung abschlägig entgegen und erachte es für nicht sinnvoll. Ich erachte es auch nicht für sehr sinnvoll, wenn die Zustellung meiner Briefe an die Kinder durch die KM vereitelt wird und ich jedes Mal das Pflegschaftsgericht als „Postbote“ beanspruchen muss und Kinder geladen werden müssen. Jedenfalls sind weder positive noch negative Rückmeldungen der Kinder bis dato angekommen.

Durch Erreichen des jetzigen Alters der Kinder, somit Mitsprache- und Anhörungsrecht vor Gericht, stehe ich den Kindern jederzeit mit mir in Kontakt zu treten offen gegenüber. Durch den Umstand, dass keine Hilfestellung des Gerichtes in den letzten 6 Jahren zum Wohle der Kinder gegeben war, möchte ich auch auf weitere Ladungen der Kinder verzichten, denn dies stellt nur eine psychische Belastung dar, solange die KM ihre Auflagen nicht erfüllt. Die Kinder können jederzeit Kontakt mit mir aufnehmen, Adressen, E-Mail und Telefonnummer sind aktenkundig und auch aus dem Internet (als Gebietsleiter der Familien- und Vätervereinigung Vaterverbot.at) oder auf meiner Facebook-Seite bekannt und abrufbar. In der Anbahnung und Pflege des Umgangsrechts hat das Pflegschaftsgericht (bewusst) aufgrund der etablierten Rechtssprechung versagen müssen.

Als Vater und somit derzeit nicht obsorgeberechtigter Elternteil (uneheliche Kinder), habe ich sämtliche Möglichkeiten der Kontaktanbahnung und Pflege des Umgangsrechtes unter Beweis gestellt, ausgeschöpft und selbst gerichtlich beauftragte Institutionen und Gutachter konnten feststellen: „Gründe die einen Besuchskontakt ausschließen würden, konnten nicht gefunden werden.“ und ist noch immer pflegschaftsgerichtlich genehmigt!

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass ich zweimal in den letzten 6 Jahren Schulnachrichten der Kinder bekommen habe und dies nur über das erzwungene Betreiben des Pflegschaftsgerichtes. So kann weder ein Umgangs- bzw. Informationsrecht funktionieren oder aufrechterhalten werden. Ob die Informationen und Neigungen über die jahrelang beeinflussten Minderjährigen im Sachverständigengutachten richtig sind, bezweifelt selbst das Rekursgericht. Jedoch werden dazu Erziehungskompetenzen ausgewiesen.

Faktum ist, dass alleine Schulnoten einem Nichtobsorgeberechtigten keinen Überblick verschaffen.
(Verweis: OGH-Urteil 3Ob303/02h).

Um wenigsten regelmäßige zustehende aktuelle Fotos der Kinder und Informationen, auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu bekommen, stelle ich wie vom Rekursgericht nicht abgewiesen und (erst)gerichtlich bindenden Teil des rk. Rekurses „Schmachtikus“ nochmals folgenden spezifizierten

ANTRAG

Zur Erinnerung §178 ABGB:
(1) Soweit ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, hat er, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von demjenigen, der mit der Obsorge betraut ist, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 154 Abs. 2 und 3, rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern. Findet trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils ein persönlicher Verkehr mit dem Kind nicht regelmäßig statt, so stehen diese Rechte auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu, sofern es sich dabei nicht bloß um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt (täglicher Stuhlgang, des Kindes und Aussage von Dr. Helene Klaar im Kurierinterview zu, „aber bitte mit Sahne“). Die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. (Anm.: Privatwirtschaftlich sind schriftliche Berichte der autonom Wirkenden und Anderen üblich).
(2) Kommt der mit der Obsorge betraute Elternteil seinen Pflichten nach Abs. 1 beharrlich nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag, sofern das Wohl des Kindes gefährdet scheint, auch von Amts wegen angemessene Verfügungen zu treffen. (§ 176 ABGB)
(3) Würde die Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 das Wohl des Kindes ernstlich gefährden oder nimmt sie der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil in rechtsmissbräuchlicher oder für den anderen in unzumutbarer Weise in Anspruch, so hat das Gericht diese Rechte auf Antrag einzuschränken oder ganz zu entziehen. Die Rechte nach Abs. 1 entfallen, wenn der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil grundlos das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr ablehnt.
Wie im rk. Beschluss ausgeführt war die Informationspflicht zu objektivieren und spezifizieren:

UMFANG der zugestandenden Informations- und Äußerungsrechte nach geltendem Recht ohne Objektivierungsverpflichtung

Wie sich aus der ständigen Rechtssprechung ergibt, umfassen die Information- und Äußerungsrechte gemäß §178 ABGB folgende Punkte, sodass diese keiner weiteren Ausführung zur Objektivierung, wie im angefochtenen Beschluss durch das Pflegschaftsgericht zitiert oder in eventu begründet versucht wird, bedürfen.

Der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil hat darüber hinaus ein Informations- und Äußerungsrecht (jedoch kein Zustimmungsrecht, gegebenenfalls ein Anrufungsrecht an das zuständige Pflegschaftsgericht zu richten, mit Sanktionsforderungen gemäß §176 ABGB) hinsichtlich aller Wichtigen, das Kind betreffenden Angelegenheiten, sowie Maßnahmensetzung und muss hiervon rechtzeitig verständigt werden und die Möglichkeit gegeben werden sich zu äußern.

Die Verständigungspflicht für wichtige Angelegenheiten bezieht sich auf Krankenhausaufenthalte, lebensbedrohliche Erkrankung; schwere Operationen oder Erkrankungen, Alkohol- und Drogenmissbrauch, Straffälligkeit, Schulerfolg, (Sprach-) Ferien im Ausland, Wohnortwechsel, Schulwechsel, Schul- oder Berufsausbildungsabschluss oder auf vermögensrechtliche Angelegenheiten, wie Liegenschaftsbesitz, Schenkung, Erbschaft, vermögensrechtliche Angelegenheiten wie Erbschaft (siehe Uroma), Erhebung einer Klage, Schmerzensgeldverzicht o.ä.. Erhebung einer Klage, Schmerzensgeldverzicht, Änderungen des Vor- oder Familiennamens des Kindes, Eintritt oder Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, Taufe, Erstkommunion, Übergabe in fremde Pflege, Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, Vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrages, Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, in diversen wichtigen Vermögensangelegenheiten die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören; Erfolge des Kindes (etwa in der Schule, in sportlichen oder kreativen Bereichen), Übersiedlung (ins Ausland) usw..

Wenn trotz Bereitschaft des nicht obsorgeberechtigten Elternteils Besuchskontakte nicht regelmäßig stattfinden, stehen diese Informations- und Äußerungsrechte auch in weniger wichtigen Angelegenheiten zu. Gibt es keinen Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil weitet sich das Informations- und Äußerungsrecht auch auf minderwichtige Umstände aus. Es soll dem nicht Obsorgebetrauten in die Lage versetzen, sich vom Wohlergehen seines Kindes zu überzeugen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Obsorge vernachlässigt wird. Das Informationsrecht soll dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil auch ermöglichen, am Heranwachsen des Kindes teilzuhaben. Es ist schließlich die notwendige Voraussetzung, dass der nicht obsorgeberechtigte Elternteil sich bei wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, äußern und so auf die das Kind betreffenden Entscheidungen Einfluss nehmen kann.

Regelmäßige Übermittlung von aktuellen Fotos der Kinder, Mitteilung der Begabung, Neigungen, Interessen oder Schwächen der Kinder. Regelmäßige Information zum Umgang, soziale Kontakte und Schichten, sowie Freundeskreis des jeweiligen Kindes ist ein wesentlicher Punkt. Informationen zu besuchten Veranstaltungen und Mitgliedschaften in Vereinen, Neigungsgruppen stellen wesentliche Informationen in minderen Angelegenheiten dar. Dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil ist die Möglichkeit sich einen Gesamteindruck von der persönlichen Entwicklung des Kindes zu geben, um die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung zu ermöglichen, wenn der nicht obsorgeberechtigte Elternteil bei einer später immerhin möglichen Kontaktaufnahme dem Kind etwa bei der Wahl weiterer Ausbildungswege beratend zur Seite stehen soll. Hiezu ist es auch dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil eine Kontaktnahme mit den jeweils zuständigen Schulpädagogen zu ermöglichen. Auf Grund der derzeit gültigen Rechtslage ist ein Beschluss zur verpflichtenden Auskunftspflicht der Pädagogen auszustellen.

Diese Informationen zu minderwichtigen Angelegenheiten, sollen auch einen adäquaten Status ermöglichen, welcher einem regelmäßig ausgeübtem Umgangs-, Kontakt- und Besuchsrecht entspricht. Dies ist ein vierzehntägiges Intervall. (Etabliertes Besuchsrecht nach stRsp, alle 14 Tage, 2 Tage)

Sofern keine Kommunikation, mit dem obsorgeberechtigten Elternteil möglich ist, hat das Pflegschaftsgericht entsprechende Verfügungen zu treffen, wie zum Beispiel regelmäßige schriftliche Berichte der KM (Anm. wird bereits von österreichischen Pflegschaftsgerichten praktiziert, Quelle: Vaterverbot) oder unabhängiger anerkannter dritter Institutionen.

Zu allen diesen Angelegenheiten kann/muss sich der nicht obsorgeberechtigte Elterteil in angemessener Frist äußern können. Dies ist allerdings kein Zustimmungsrecht und bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Stellungnahme – wie gehabt, gefordert und zugestanden.

Schulnoten alleine verschaffen dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil noch keinen Überblick (3Ob303/02h).

Forderungen aus dem REKURS „SCHMACHTIKUS“ vom 1. April 2012 bleiben selbstverständlich aufrecht, sofern diese nicht ausdrücklich rk. zurückgewiesen wurden und in diesem Schriftsatz nicht behandelt wurden.

Es freut einem entsorgten, schmachtenden Vater und Angehöriger der Familien- und Vätervereinigung Vaterverbot.at, dass nun im Rekursverfahren rechtskräftig zugestanden wurden, dass nichtobsorgeberechtigte Elternteile diskriminiert werden, wenn die Mutter nicht will, sich schon das Erstgericht einer diskrim(m)inierenden Haltung bedienen muss. Hoffentlich schaffen wir den kleinsten gemeinsamen Nenner – Berichtswesen, einheitlich in Österreich umzusetzen.

TEAM VATERVERBOT (OST)
Ing. Jürgen Baumgartner

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