Schimmel in der Mietwohnung/Miethaus
Wissen ist Trumpf – wertvolle Tipps für VerbraucherInnen aus dem Konsumentenschutz
Schimmel in einer gemieteten Wohnung oder Haus ist ein ernst zu nehmendes Thema. Wer für die Beseitigung des Schimmels aufzukommen hat, hängt von der Art des Schimmelbefalls ab.
Wer trägt die Kosten?
Für die Beseitigung von Oberflächenschimmel an der Wand, der nicht durch ein mangelhaftes Bauwerk zu begründen ist, und wo der Vermieter dem Mieter ein falsches Lüftungsverhalten vorwerfen kann, hat der Mieter aufzukommen. Der Mieter muss hier den Schimmel auf seine Kosten entfernen.
Schimmel, der bereits ins Mauerwerk eingedrungen ist, stellt einen ernsten Schaden am Mietgegenstand dar und ist somit Sache des Vermieters. Der Vermieter muss hier den Schimmel auf seine Kosten entfernen.
Umgehend informieren
Den Mieter trifft in jedem Fall die Pflicht, den Vermieter unverzüglich vom Schimmelbefall zu informieren. Da Schimmelbildung unter Umständen eine Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt und somit auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Mietsituation, hat der Mieter in so einem Fall auch ein Recht auf Mietzinsminderung, die man dem Vermieter gegenüber in der Form geltend machen sollte, dass ausdrücklich erklärt wird, dass die weiteren Mietzinszahlungen „unter Vorbehalt der Rückforderung“ erfolgen. Die Höhe der Mietzinsminderung hängt vom Ausmaß der Schimmelbildung ab und kann bis zu hundert Prozent betragen, wenn die Wohnung unbewohnbar wird.
Mit freundlicher Unterstützung der
Konsumentenschutz- und Mietrechtsberatung
Beratungszeit: Mo-Fr, 8-12 Uhr
Telefon: 0576002346
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