Eine heiße Angelegenheit: Osterfeuer im Bezirk Feldkirchen
Beliebter Brauch: das Osterhaufenheizen. Dabei müssen aber auch viele Auflagen erfüllt werden.
Laut Bundesluftreinhaltegesetz ist "Zündeln" generell verboten. "Aus dem Jahr 2011 gibt es eine Verordnung des Landeshauptmanns, die das Osterfeuer sowie Fackelschwingen in der Nacht auf den Ostersonntag erlaubt", informiert Stefan Wadl, Verwaltungsdirektor der BH Feldkirchen.
Strengere Kontrollen
In Himmelberg werden ab dem nächsten Jahr strenge Kontrollen durchgeführt. "Bei uns werden an die 40 Osterfeuer angemeldet", so die zuständige Sachbearbeiterin Klaudia Schusser. Das sind viele – im Vergleich zu anderen Gemeinden. "Deshalb stellt sich die Frage, ob all die privaten Osterfeuer wirklich einen brauchtümlichen Hintergrund haben", so Schusser. Dem soll ab 2014 genau auf den Grund gegangen werden.
Bezirksfeuerwehrkommandant Hugo Irrasch spricht der Bevölkerung ein Lob aus: "Bis auf wenige Einzelfälle verhalten sich beim Osterhaufenheizen alle vorbildlich."
ZUR SACHE:
Gesetzliche Auflagen
für Osterfeuer:
Das Osterfeuer darf nur zu Brauchtums-Zwecken abgebrannt werden und muss der zuständigen Gemeinde bis spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen gemeldet werden.
Dabei muss eine verantwortliche Person (mit Handynummer) genannt werden.
Das Abheizen muss in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag erfolgen.
Für die erste Löschhilfe ist ein geeignetes Löschmittel bereit zu halten.
Der Osterhaufen darf ausschließlich aus biogenen Materialien (das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie z. B. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt oder Laub) bestehen.
Nichtbiogene Materialien sind nicht erlaubt. Dazu gehören Altreifen, Gummi, Lacke, Kunststoffe und ähnliches.
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