Sicherheit im Straßenverkehr
Für die Autofahrer gab es Apfel oder Zitrone
Leben vor Corona: Kontrolle aber auch Aufklärung bei der Aktion "Apfel – Zitrone" für Verkehrsteilnehmer und Schüler in Glanhofen.
GLANHOFEN (fri). Nicht nur Kinder, auch viele motorisierte Verkehrsteilnehmer brauchen immer wieder einmal einen kleinen Nachhilfekurs für richtiges Verhalten im Straßenverkehr. In Glanhofen wurde vor dem Inkrafttreten der Coronaverordnung von Polizeibeamten in Kooperation mit der Volksschule die Aktion "Apfel – Zitrone" durchgeführt.
So ist es richtig
"Damit soll den Schülern das richtige Verhalten im Straßenverkehr und die Bedeutung der Einhaltung der Verkehrsregeln vermittelt werden", sagt Arnold Haberl von der Polizeiinspektion Feldkirchen. Dabei geht es nicht nur um die Einhaltung der vorgegebenen Geschwindigkeit, sondern auch darum sich im Auto anzugurten, angepasst zu fahren und Kinder als Fußgänger nicht zu missachten. "Leider wird der Paragraph 29 der Straßenverkehrsordnung in sehr vielen Fällen ignoriert. Dieser besagt, dass Kindern ein ungehindertes Überqueren der Fahrbahn ermöglicht werden muss." Die Kinder selbst sollen die Gefahren im Straßenverkehr durch diese Maßnahme besser einschätzen lernen. Sie machen in der Folge auch ihre Eltern, Verwandte oder Freunde auf die Einhaltung der Verkehrsregeln aufmerksam.
Bewusstseinsbildung
Absolut begrüßt wird die Aktion von Schulleiterin Sabine Hochkircher. "Wir hatten vor einigen Wochen einen Zwischenfall, bei dem eine Schülerin der Volksschule beim Überqueren der Fahrbahn von einem Fahrzeug angefahren wurde", schildert Hochkircher. "Darum liegt uns Aufklärung ganz besonders am Herzen. Ich denke, dass man damit zur Bewusstseinsbildung beitragen kann. Die Verkehrsteilnehmer werden sensibilisiert und achten verstärkt auf Kinder am Fahrbahnrand." Ähnliche Aktionen soll es nach Rückkehr zum "Normalzustand" auch an anderen Standorten geben.
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Zur Sache
Paragraph 29 a Straßenverkehrsordnung: Vermag der Lenker eines Fahrzeuges zu erkennen, dass Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt, überqueren oder überqueren wollen, so hat er ihnen das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und hat zu diesem Zweck, falls erforderlich, anzuhalten. Bestimmungen des Paragraph 76 werden dadurch nicht berührt.
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