Wer braucht eine Registrierkasse?
Die Registrierkassenpflicht gilt seit 1. Jänner 2016 für Unternehmer, die Umsätze von über 15.000 Euro im Jahr machen – und davon Barumsätze von mehr als 7.500 Euro. Sind nicht beide Grenzen überschritten, braucht man keine Registrierkasse. Als Barumsätze gelten auch Zahlungen mit Kredit- oder Bankomatkarte. Nur wenn Umsätze über die Bank gemacht werden, also der Kunde per Überweisung oder Online-Banking zahlt, zählt dies nicht als Barumsatz.
Übergangsfrist beachten
Es gibt eine straffreie Übergangsfrist für die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bis Ende Juni. Ursprünglich waren Strafen von bis zu 5.000 Euro vorgesehen, hätten Unternehmer ab 1. Jänner 2016 die Registrierkasse nicht in Betrieb genommen. Aber Achtung: Wird die Registrierkassenpflicht bis 30. Juni 2016 nicht erfüllt, muss der Unternehmer triftige Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht glaubhaft machen können (wie Lieferverzögerungen)!
Änderung bei Bareinnahmen
Seit Jahresbeginn gilt außerdem die Einzelaufzeichnungspflicht für Bareinnahmen. Ein Kassasturz, wie bisher mit einem Jahresumsatz von bis zu 150.000 Euro, ist nicht mehr erlaubt (Ausnahme: „Kalte-Hände-Regelung“ bis 30.000 Euro Jahresumsatz).
Mehr Infos: Sofortservice der Wirtschaftskammer Kärnten, Telefon 05 90 90 4, DW 777.
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