Der Baum des Nachbarn: Freude, Ärger und Risiko

Ein umgestürzter Baum kann zu einem Objekt des Streites werden. Rechtzeitig zu handeln kann helfen Ärger zu vermeiden | Foto: Fast Ossiach
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  • Ein umgestürzter Baum kann zu einem Objekt des Streites werden. Rechtzeitig zu handeln kann helfen Ärger zu vermeiden
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OSSIACH. Peter Herbst, Forst-Sachverständiger und Jurist in Villach, ist einer der Vortragenden in Ossiach, wenn es um das Thema "Der Baum im Nachbarrecht: Freude – Ärger – Risiko" geht. Die WOCHE hat ihn zum Interview gebeten, denn dieses Thema kann wahrhaftig hohe Wellen schlagen.

Ist jeder Baum gefährlich?
Peter Herbst: Der fünftwärmste August der 250-jährigen Messgeschichte ging mit einer Woche der Abkühlung und Unwetter zu Ende. Dabei wurden auch in Kärnten zahlreiche Bäume gebrochen oder entwurzelt, wodurch Straßen blockiert, Dächer und Autos beschädigt und Stromleitungen unterbrochen wurden. Klar ist: Bäume können bei entsprechender Einwirkung (Wind, Schnee, ...) umstürzen oder brechen. Trotzdem ist nicht jeder Baum grundsätzlich als gefährlich anzusehen. Eine mögliche erhöhte Gefährlichkeit hat vielmehr auf einem Mangel zu beruhen, der auch nachgewiesen werden müsste. Das gelingt aber nur dann, wenn durch den Zustand des Baumes (z.B. Verletzungen, abnormer Wuchs) von diesem eine besondere Gefahr ausgeht.

Wer trägt die Verantwortung für einen Baum?
Jeder Baumbesitzer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von seinen Bäumen keine offensichtlichen Gefährdungen gegenüber Dritten ausgehen können (Verkehrssicherungspflicht). Diese Haftung ist verschuldensunabhängig, der Baumbesitzer kann sich im Schadensfall nur durch den Nachweis befreien, dass er jede zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Der Baumbesitzer hat also seine Schuldlosigkeit zu beweisen!

Wie weit geht die Verantwortung?
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich dabei stets nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, ist aber jedenfalls dadurch begrenzt, wie weit dem Baumbesitzer geeignete Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr auch zumutbar sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Geschädigte selbst bestehende Gefahren erkennen und ihnen begegnen hätte können.
"Unzumutbarkeit entschuldigt", aber "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"! Die zivilrechtliche Haftung kann mit einer Haftpflichtversicherung gedeckt werden, die strafrechtliche Verantwortung hingegen verbleibt dem Schädiger jedenfalls.

Und wenn der Baum nur Schatten wirft?
Ein Grundstückseigentümer kann seinem Nachbarn auch die von dessen Bäumen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht und Luft untersagen und dies notfalls gerichtlich durchsetzen (Immissionsverbot). Oder, zumindest – durchzusetzen versuchen: Voraussetzung ist nämlich, dass diese Einwirkungen das ortsübliche Ausmaß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Was in der Praxis im Streitfall erst in sehr wenigen Fällen zur Entfernung oder Einkürzung von Bäumen geführt hat.

Gibt es gesetzliche Mindestabstände?
Der Gesetzgeber hat bewusst auf den Erlass konkreter Abstandsvorschriften verzichtet. Erforderliche Abstände werden für jeden Anlassfall gesondert festgelegt.

Gegenseitige Rücksichtnahme?
Dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme folgend soll der beeinträchtigte Nachbar sein Recht auf Immissionsschutz nur unter möglichster Schonung fremder Bäume und Gewächse und sachgerecht ausüben dürfen. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist noch nicht ausreichend, es muss durch den Baum vielmehr zu unzumutbaren Auswirkungen für den Grundstücksnachbarn kommen.
Wichtig ist: Gespräch suchen! Das Nachbarrecht stellt auf das Rücksichtnahmegebot ab. Ziel ist das einvernehmlich nachbarschaftliche Verhältnis. Gelingt dies nicht, ist die außergerichtliche Streitbeilegung durch Befassung einer Schlichtungsstelle zu suchen. Notariats- und Rechtsanwaltskammern helfen weiter. Erst wenn die Schlichtungsversuche scheitern, ist der Weg zum örtlichen Bezirksgericht offen. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass das Gespräch der einfachere und meist kostengünstigere Lösungsansatz bei Meinungsverschiedenheiten ist ... und auch den nachbarschaftlichen Frieden wiederherzustellen vermag.

Termin

18. September, 9 bis 16 Uhr
Moderation: Peter Herbst, Forst Sachverständiger und Jurist, Villach
Anmeldung: Forstliche Ausbildungsstätte Ossiach des BFW, Tel.: 04243-2245-0, www.fastossiach.at >kurskalender

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