Leistbares Wohnen - Pauschalmiete 84 Euro pro Monat
Pauschalmiete von 84 Euro für Neubaueigentumswohnung
Hietzing. Die 39 m2 Neubaueigentumswohnung welche zuerst als Hausbesorgerwohnung genutzt wurde wurde von der gemeinnützigen Hausverwaltung Ö. seit 2004 um weniger als 84 Euro pro Monat (2014) pauschal vermietet. Die Wohnung wurde vermutlich an den Bruder eines Wohnungseigentümer Herr Schön vermietet, wo laut Briefträger die Wohnung ein Firmensitz ist. Hausverwaltung Ö. verweigert die Begehung, Vorlage des Mietvertrages und die Meldeauskunft. Ein Wohnungseigentümer mit der gleich großen Wohnung zahlt die monatliche Vorschreibung von 115 Euro.
Laut Richterin Michaela L. vom Bezirksgericht Hietzing:
Der von der Mehrheit der Wohnungseigentümer gefasste Beschluss vom 4.6.2014, wonach die Hausbesorgerwohnung zu einem Mietzins von € 33,50 zzgl. € 51,41 an anteiligen Betriebskosten an den bisherigen Mieter weiter vermietet wird, kam mit der erforderlichen Mehrheit zustande und war der einzige Formfehler dabei, dass die Anfechtungsfrist nicht mitgeteilt wurde. Dies wirkte sich jedoch in keiner Weise aus, da der Antragsteller, der als einziger den Beschluss anfocht, dies ohnedies rechtzeitig tat. In dem daraufhin durchgeführten Verfahren stellte sich heraus, dass der Beschluss gesetzmäßig zustande kam und alle Wohnungseigentümer mitwirken konnten. Der Beschluss ist daher endgültig bestandkräftig und war der Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses abzuweisen.
Dem übersendeten Beschluss ist ein Hinweis darauf beizufügen, dass für
den Beginn der Frist zur Anfechtung des Beschlusses dessen Anschlag im Haus maßgeblich ist. Der gegenständliche Beschluss wurde von der Hausverwaltung zwar allen Wohnungseigentümern zugestellt und auch am 4.6.2014 angeschlagen, jedoch wurde am Hausanschlag nicht auf die Anfechtungsmöglichkeit hingewiesen.
Mißachtung des Wohnungseigentumsgesetzes.
Im vorliegenden Fall wurden sämtliche Verständigungspflichten eingehalten, lediglich der Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit bei Gericht fehlte, Weiters beantragte der Antragsteller die gerichtliche Einholung einer Meldeauskunft, wer in der Wohnung Top 5 Stiege 1 jetzt wohnen würde. Dies wurde nicht durchgeführt, da nicht ersichtlich ist, wieso dies im gegenständlichen Beschlussanfechtungsverfahren relevant sein sollte. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichtes, in einem nicht amtswegigen Verfahren Auskünfte beim Meldeamt einzuholen. Auch
die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Immobilienbewertung bzw.Mietzinsberechnung zum Beweis dafür, dass die Wohnung im Zeitpunkt der Beschlussfassung 2014 nicht der Kategorie D unbrauchbar entspricht, war nicht notwendig, da es, wie noch in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt werden wird, nicht auf den Zustand der Wohnung im Jahr 2014, sondern 2004 ankommt.
Das Gericht hat auch von einer Begehung der Wohnung und der Beiziehung eines Fachmanns aus dem Immobilienfach als Sachverständigem Abstand genommen, weil es meint, es wäre nunmehr nicht feststellbar, wie es im Jahr 2004 in der Wohnung aussah. Bei Aufnahme dieser Beweise hätte jedoch objektiviert werden können, dass einerseits bei Anmietung am 01.07.2014 eine Wohnung der Kategorie A vorlag und andererseits festgestellt werden können, welche Instandhaltungsarbeiten überhaupt gemacht wurden.
Laut Pflicht zur Wahrung der Interessen aller Wohnungseigentümer (AK) :
Die Mehrheit beschließt, dass eine Feuermauer zu werbezwecken zu einem offensichtlich exorbitant niedrigen Mietzins vermietet werden soll und erteilt dem Verwalter die Weisung, einen derartigen Mietvertrag abzuschließen. Der Verwalter müsste die Befolgung dieser Weisung verweigern, da die Interessen der Gemeinschaft nicht gewahrt sind. Durch einen derart günstigen Mietzins erleidet die Eigentümergemeinschaft einen finanziellen Schaden, wenn eine Vermietung zu einem höheren Zins (und damit höhere Erträgnisse für die Gemeinschaft) möglich wäre.
Da die gemeinnützige Firma Ö welche sich als Hausverwaltung bezeichnet noch niemals einen Mietvertrag mit der marktkonformen Miete für die Neubaueigentumswohnung in Wien Hietzing machte ist vermutlich der Wohnungseigentümergemeinschaft mit höchster Wahrscheinlichkeit ein finanzieller Schaden von über 60.000 Euro entstanden. Es gilt die Unschuldsvermutung.
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