Das Verkaufen von Pferden durch den Besitzer ist seit 1.6.2017 wieder möglich!

Die intensive Öffentlichkeitsarbeit von der Pferdecommunity (siehe auch den ORF-Beitrag) und vor allem auch die Arbeitsgespräche des OEPS mit dem Ministerium und den Behörden haben sich ausgezahlt. Pferde dürfen somit auch weiterhin von ihren Besitzern öffentlich zum Kauf angeboten werden.

Am 31. Mai fand eine Sitzung des Vollzugsbeirat gemäß des § 42a Tierschutzgesetz statt. Dieser Beschluss stellt die Rechtsansicht, der für den Vollzug zuständigen Bundesländer dar.

Diese verständigten sich In dieser Sitzung zur Frage „Wer darf Tiere öffentlich zum Kauf oder zur Abgabe anbieten?“ auf folgende Auslegung des Tierschutzgesetzes:

Auf Grund der Bestimmungen des § 8a dürfen zukünftig folgende Tiere öffentlich angeboten werden:
*) Tiere aus gemäß § 31 Abs. 1 TSchG genehmigten Haltungen (gewerbliche oder wirtschaftlich tätige)
*) landwirtschaftliche Nutztiere (Im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG: Pferde und Pferdeartige, Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfische)
*) Tiere aus gemäß § 31 Abs. 4 TSchG gemeldeten oder von der Meldung ausgenommenen Züchtungen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Tiere, die gemäß der Systematik des Tierschutzgesetzes zu landwirtschaftliche Nutztier zählen – wie eben auch Pferde oder Pferdeartige – hin künftig vom Besitzer öffentlich angeboten werden dürfen.

Ergänzend dazu werden die Bestimmungen der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung aus 2009 hinsichtlich der Pferdepässe sowie der behördlichen Registrierung von Pferdehaltungen in Erinnerung gerufen.

Gegenseitiges Verständnis hat diese Entscheidung zu Gunsten der PferdesportlerInnen möglich gemacht, ist der OEPS überzeugt. OEPS-Generalsekretär Dietrich Sifkovits meint dazu: „Das ist unser Stil. Auch im Direktorium und Präsidium reden wir miteinander und verhandeln über unterschiedliche Positionen. In diesem Fall haben wir mit den zuständigen Personen im Ministerium für Gesundheit und Frauen Lösungsvorschläge erarbeitet, um eine unerträgliche Situation für die Betroffenen zu beenden. Wir haben damit nicht nur im Interesse unserer Mitglieder, sondern aller Pferdebesitzer gehandelt“. Die Pferdesportverbände danken allen Initiativen und den Mitgliedern der Verhandlungsrunden für die rasche und konstruktive Umsetzung, dem Verständnis zur Sache und insbesondere dem Verhandlungsleiter des BM Gesundheit und Frauen, Hr. Dr. Ulrich Herzog, für deren Einsatz.

„Das bedeutet damit auch weiterhin, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Thema Pferdeverkauf auch und gerade für den privaten Verkäufer eine wichtige Rolle spielen“, meint Pferderechts-Expertin und Rechts-Referntin des NOEPS, Rechtsanwältin Nina Ollinger. Mehr Informationen dazu bietet auch das von Nina Ollinger verfasste Buch „Pferde(ver)kauf“.

Kurz zusammengefasst bedeutet dies: Tiere, die gemäß der Systematik des Tierschutzgesetzes also zu den landwirtschaftlichen Nutztieren zählen, dürfen künftig vom Besitzer öffentlich angeboten werden. Dass dabei die Bestimmungen der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung aus dem Jahr 2009 hinsichtlich der Pferdepässe sowie der behördlichen Registrierung von Pferdehaltungen zu beachten sind, versteht sich von selbst.

Das Bundesministerium wird die bekannte Internetplattform willhaben.at noch im Juni darüber informieren, dass das Feilbieten für Pferdebesitzer wieder erlaubt ist.

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