Neue Beträge in der Krankenversicherung
Ab 1. Jänner 2014 gelten wieder neue Beträge in der Krankenversicherung (für den Be- reich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes/ASVG): Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt künftig monatlich 4.530,00 €, für Sonderzahlungen gilt ein Höchstbetrag von jähr- lich 9.060,00 €. Auch die Geringfügigkeitsgrenze wird angehoben. Sie liegt bei 395,31 € pro Monat bzw. 30,35 € pro Tag.
Die Rezeptgebühr macht im neuen Jahr 5,40 € aus. Für die Befreiung von der Rezeptge- bühr muss ein Antrag gestellt werden. Es gelten folgende neue Grenzbeträge: und zwar für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte 857,73 € (für Alleinstehende) bzw. 1.286,03 € (für Ehepaare) nicht übersteigen. Ebenso gilt die Befreiung für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chro- nisch Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte 986,39 € (für Alleinstehende) bzw. 1.478,93 € (für Ehepaare) nicht übersteigen. In allen Fällen erhöhen sich diese Beträge für jedes Kind um 132,34 €.
Rezeptgebührenobergrenze: Zwei Prozent des Nettoeinkommens
Befreiungen aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze (REGO) enden mit dem 31. De- zember eines Kalenderjahres. Die Rezeptgebühren sind daher ab dem 1. Jänner 2014 wiederum bis zum Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze zu bezahlen (d. h. so lange, bis der Betrag von zwei Prozent des jeweiligen Nettoeinkommens erreicht wird). Das Service-Entgelt für die E-Card, das im November 2014 für das Jahr 2015 fällig wird, beträgt 10,55 €.
Kinderbetreuungsgeld: Neue Zuverdienstgrenze
Das tägliche Kinderbetreuungsgeld bei einer Bezugsdauer von 30 Monaten (plus sechs Monate bei Teilung mit dem Partner) macht täglich 14,53 € aus. Bei der Wahl anderer Kinderbetreuungsgeld-Varianten fallen folgende tägliche Beträge an: Bezugsdauer von 20 Monaten (plus vier Monate bei Teilung mit dem Partner): 20,80 €. Bezugsdauer von 15 Monaten (plus drei Monate bei Teilung mit dem Partner): 26,60 €. Bezugsdauer von zwölf Monaten (plus zwei Monate bei Teilung mit dem Partner): 33,00 €.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld mit maximal 14 Monaten Bezugsdauer (davon mindestens zwei Monate der andere Elternteil) in der Höhe von 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens liegt zwischen 33,00 € und maximal 66,00 €.
Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, der das Kinder- betreuungsgeld bezieht. Die Zuverdienstgrenze für 2014 beträgt 60 Prozent des letzten Einkommens (individueller Grenzbetrag) oder 16.200,00 € (absoluter Grenzbetrag). Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist 2014 ein Zuverdienst von 6.400,00 € möglich.
Bezieherinnen oder Bezieher einer Pauschalvariante können maximal für ein Jahr ab An- tragstellung eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich 6,06 € bezie- hen. Die Zuverdienstgrenze liegt für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2014 für die Antrag- stellerin bzw. den Antragsteller bei jährlich 6.400,00 € und für den Partner bzw. die Partne- rin bei 16.200,00 €.
Info:
Von 1 Euro des Sozialversicherungsbeitrages verbleiben lediglich 20 Cent der NÖ Gebietskrankenkasse. Um Verwaltungskosten zu sparen, hebt die Krankenkasse die restlichen 80 Cent für andere Stellen (Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslo- senversicherung etc.) ein und leitet diese sofort weiter.
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