Pflegegeld und Klage

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Immer wieder begegnen wir in unserer Arbeit Menschen, deren Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes abgelehnt wurde. Oftmals akzeptieren die Betroffenen diesen Bescheid, da der Einspruch in Form einer Klage eingebracht werden soll. Es wird befürchtet sich mit „den Oberen“ anzulegen, oder hohe Rechtsanwaltskosten tragen zu müssen.
Letztlich ist es auch Resignation, die ein Aufbegehren - einen Einspruch gegen eine Entscheidung nicht mehr zulässt.
Das Abarbeiten des Alltages erfordert Aufmerksamkeit und Energie insbesondere als Pflegebedürftiger oder Person, die einen solchen pflegt. Da bleibt nicht mehr viel Kraft sich für seine Rechte einzusetzen. Fehlt es doch auch an Überblick bzw. genauem Wissen – was steht mir tatsächlich zu?
Wir möchten sie an dieser Stelle wieder einladen sich kompetente Hilfe zu holen.
Verschiedene Faktoren spielen zusammen, die dann zur Einstufung des Pflegegeldes führen.
Es gibt Hilfe durch die Behördenwege.
Sichern sie Ihre Argumentation für die Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes mit einem Gutachten aus dem Fachgebiet der Gesundheits- und Krankenpflege ab.
Sie können schon Vorbereitungen treffen um dem ärztlichen Gutachter/der Gutachterin der Pensionsversicherungsanstalt möglichst gute Informationen bieten zu können, damit er/sie zu einer bedarfsgerechten Einstufung des Pflegegeldes kommt. Um einer Ablehnung möglichst schon im Vorfeld vorzubeugen sollte die pflegende Person ein sog. Pflegetagebuch führen und darin alle anfallenden Pflegeschritte und die jeweilige Pflegedauer auflisten. Lassen Sie sich, oder der 24H Betreuungskraft zeigen, wie Sie in einfachster Form Aufzeichnungen führen können.
Die Erfahrung zeigt auch, dass Angehörige oder auch die Betroffenen selbst dazu neigen, den tatsächlichen Pflegeaufwand „runterzuspielen“ und es dadurch beim ärztlichen Gutachter/ Gutachterin zu einem falschen Bild kommt. Es ist auch eine Realität, dass ärztliche Gutachter/innen nun mal keine Pflegepersonen sind und demnach nicht alle neuesten Erkenntnisse und Studien die Pflege betreffend kennen müssen. Natürlicherweise fehlt es Ihnen auch an Information über neueste
Pflegehandlungen und den entsprechenden Zeitaufwand.
Deshalb entstehen manchmal falsche Einschätzungen, die sich in mangelnder Vorbereitung einer Pflegedokumentation, eines fehlenden Begleitschreiben durch den Hausarzt, einer „übertriebenen“ Darstellung durch Angehörige oder Pflegebedürftigem selbst und schlussendlich auch durch Weglassen pflegerelevanter Tatsachen im Gutachten begründen.
Im Pflegegeldbescheid der PVA erfahren Pflegebedürftige und Angehörige zwar die Pflegestufe, nicht aber die zuerkannten Pflegezeiten. Deshalb ist es sinnvoll, das Gutachten des medizinischen Sachverständigen anzufordern und zu vergleichen, ob die zuerkannten Pflegezeiten mit dem tatsächlichen Pflegeaufwand übereinstimmen.
Die Klage wird schriftlich in zweifacher Ausfertigung verfasst und sollte folgende Punkte beinhalten:
1. Die Darstellung des Streitfalles
2. Bezeichnung der geltend gemachten Beweismittel (z.B. Gutachten, auf die der jeweilige Pflegebedarf gestützt wird)
3. Ein bestimmtes Begehren (z.B. "Ich beantrage Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß.")
4. Als Beilage den angefochtenen Bescheid im Original oder in Kopie
Sollten Sie nur gegen die Pflegegeldstufe Einspruch erheben, erhalten Sie bis zur Erledigung zumindest das Pflegegeld in der zuerkannten Stufe weiter ausbezahlt. Aufgrund Ihres Einspruches werden die Unterlagen geprüft und allenfalls ein neues medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben.
Das Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht:
Bei diesem Verfahren werden Sie selbst als Beteiligte/r geladen, es besteht keine Verpflichtung, eine Vertretung zu beauftragen.
Wenn Sie sich vertreten lassen möchten, können Sie
eine geeignete Person Ihres Vertrauens (z. B. ein Familienmitglied),
ein/e MitarbeiterIn eines Behindertenverbandes, einer gesetzlichen Interes-sensvertretung (z. B. Arbeiterkammer) oder einer Berufsvereinigung (z. B. Gewerkschaft) oder einen Mitarbeiter/in unseres Vereines
oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt beauftragen (in diesem Fall müssen Sie die Kosten für die/den RechtsvertreterIn selbst zahlen, wenn Ihre Klage nicht erfolgreich ist).
Das Verfahren selbst ist für Sie kostenlos. Von Ihnen selbst beauftragte medizinische Gutachten müssen Sie jedoch selbst bezahlen. Das allfällig vom Gericht beauftragte Gutachten ist für Sie ebenfalls kostenfrei.
Das Arbeits- und Sozialgericht entscheidet mit einem Urteil. Sollten Sie mit der Entscheidung erneut nicht einverstanden sein, können Sie beim Oberlandesgericht Wien berufen (Revision). In diesem Fall besteht jedoch die Verpflichtung, sich vertreten zu lassen – durch Arbeiterkammer, Gewerkschaft, Behin-dertenverband, oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Im Falle eines negativen Urteils durch das Oberlandesgericht gibt es die Möglichkeit, diese Entscheidung beim Obersten Gerichtshof überprüfen zu lassen. Bei diesem Verfahren besteht Rechtsanwaltspflicht.
www.meinpflegegeld.at
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