Manches ist/wird neu im Jahr 2015

Manches neu macht das Jahr 2015, vor allem für Arbeitnehmer/-innen und Konsumenten/-innen.
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Manches ist/wird neu im Jahr 2015, vor allem für Arbeitnehmer/-innen und Konsumenten/-innen. Hier ein kleiner grober Überblick der einzelnen Teilbereiche, in welchen es in diesem Jahr zu gewissen (Ver)Änderungen kommt:

- im Bereich des Mietrechtsgesetzes
- im Schutz vor Lohn- und Sozialdumping
- im Arbeitszeitrecht
- im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
- im Pflegegeld
- in der Pensionsversicherung
- im Bereich der Bildung
- im Bereich der Berechnung der Höhe der Sozialwerte

Einzelne Neuerungen/Änderungen im Detail - ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

- Mietrechtsgesetz-Änderung:

Da die Erhaltungskosten von Gasthermen, E-Boilern und Durchlauferhitzern ein fast schon „ewiges“ Streitthema war, hat der Gesetzgeber hier endlich einmal eine klare Regelung getroffen und zwar folgendermaßen: die Vermieter/-innen haben nämlich die Kosten für Reparatur oder Austausch dieser Geräte zu übernehmen, während die Mieter/-innen ihrerseits und selbst für die regelmäßige Wartung auf eigene Kosten sorgen müssen.

- Schutz vor Lohn- und Sozialdumping:

Die behördlichen Lohn-Kontrollmöglichkeiten werden nun auf das gesamte (durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag) zustehende Entgelt – unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien – erweitert. Damit wird die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung von Verstößen ausgedehnt. Bisher konnte nur der Grundlohn überprüft werden.

Weiters wird eine Informationspflicht der Arbeitnehmer/-innen über einen (ihr Arbeitsverhältnis betreffenden) Strafbescheid gegen den/die Arbeitgeber/-in im Falle von Lohndumping eingeführt. Die Forderung der Arbeiterkammer in ihrer Parlamentarischen Bürgerinitiative ist damit noch nicht zur Gänze erfüllt. Die AK verlangt ja, dass die Beschäftigten bereits verständigt werden müssen, wenn eine Kontrolle durch Gebietskrankenkasse und Finanzamt zeigt, dass sie zu wenig Lohn oder Gehalt bekommen haben - nicht erst nach Ausstellung eines Strafbescheides.

- Änderungen im Arbeitszeitrecht:

Einerseits kommt es zu einer Erleichterung für die Arbeitgeber/-innen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen, andererseits wird das Recht der Arbeitnehmer/-innen zur Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen erweitert. Die rechtliche Konsequenz für die Nichterfüllung der Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen ist die Hemmung der Verfallsfristen.

- Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes:

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der angestellten Ärzte wird etappenweise auf 48 Stunden bis 2021 verkürzt.

- Änderungen/Neuerungen beim Pflegegeld:

Derzeit ist für die Pflegestufe 1 ein durchschnittlicher Mindest-Stundenwert von mehr als 60 Stunden erforderlich, ab Jänner 2015 sieht der Gesetzesentwurf mehr als 65 Stunden vor. In der Pflegestufe 2 wird sich der Mindest-Stundenwert um zehn auf über 95 Stunden erhöhen.

- Änderungen in der / bei der drz. geltenden Pensionsversicherung:

* Bei der Korridorpension steigt die Anzahl der erforderlichen Versicherungsmonate von 38,5 Jahren auf 39 Jahre.

* Das Alter für die Anwendung des Tätigkeitsschutzes bei Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension steigt von 58 Jahren auf 59 Jahre.

* Für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer müssen 36,5 Beitragsjahre der Pflichtversicherung oder 39 Versicherungsjahre vorliegen, jeweils um sechs Monate mehr als bisher.

- Änderungen im Bereich der Bildung:

* Das Bildungskonto des Landes Oberösterreich soll mit 1.1. 2015 verlängert und verbessert werden, allerdings gibt es derzeit noch keinen Beschluss.

* Stipendien: Die jährliche Zuverdienstgrenze für Stipendienbezieher erhöht sich ab 2015 von 8.000 auf 10.000 Euro. Der zulässige Zuverdienst wird allerdings in Zukunft aliquotiert: Wird im Kalenderjahr nicht das ganze Jahr Studienbeihilfe bezogen, sondern z.B. nur vier Monate, beträgt die Zuverdienstgrenze nicht die vollen 10.000 Euro, sondern errechnet sich folgendermaßen: 10.000 durch 12 (Monate) = 833 Euro/Monat mal vier Monate, an denen Stipendium bezogen wird = 3.332 Euro.

* Studienabschluss-Stipendium: Ab 1. Jänner 2015 werden bis zu 80 Prozent des bisherigen Einkommens ausbezahlt. Die Mindesthöhe der Beihilfe wird von 600 auf 700 Euro angehoben.

* Fachkräftestipendium: Nicht mehr gefördert werden ab 1. Jänner 2015 folgende Ausbildungen: Pflegehilfelehrgang, Schule für Sozialbetreuungsberufe, Lehrgang zur Ausbildung von Sondererziehern/-innen, Kolleg für Sozialpädagogik, Kolleg für Kindergartenpädagogik, Kolleg für Hortpädagogik, Kolleg für Sonderkindergartenpädagogik. Das gilt nur für Personen, die ab 1. Jänner 2015 eine Ausbildung beginnen.

- Änderungen bei der Berechnung der Sozialwerte im Jahr 2015:

* Die Höchstbeitragsgrundlage, bis zu deren Höhe Sozialversicherung zu zahlen ist, erhöht sich auf 4650 Euro brutto monatliches Entgelt (2014: 4530 Euro),

* die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf 405,98 Euro monatlich bzw. 31,17 Euro täglich (2014: 395,31 Euro monatlich bzw. 30,35 Euro täglich),

* die Rezeptgebühr steigt um 15 Cent auf 5,55 Euro pro Medikament und

* das höchstmögliche Arbeitslosengelt erhöht sich auf 48,30 Euro täglich (2014: 48,02).

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