Reiserecht - Was sie bei ihrer Urlaubsreise beachten müssen !
Reiserechttipp von Mag. Gerhard Franz Köstner
Sowohl vor als auch nach einem Reiseantritt sollte man die Rechte genau kennen, da die ersehnte Reise nicht immer die erwarteten Freuden bereitet. Um den Reiseveranstalter in Anspruch zu nehmen, gibt es grundsätzlich 3 Möglichkeiten: Zum einen eine Preisminderung bei den Reisekosten. Dies führt bei besonders starken Mängeln sogar zur Aufhebung des Vertrages und man erhält den gesamten Preis rückerstattet. Des Weiteren besteht die Möglichkeit des klassischen Schadenersatzes, und zwar dann, wenn man sich etwa auf der Hotelanlage verletzt hat, oder wenn man wegen verdorbenen Essens erkrankt; drittens, jedoch nur bei Pauschalreisen, die zumindest aus zwei Elementen wie Anreise und Aufenthalt bestehen, den Ersatz für den immateriellen Schaden, nämlich die entgangene Urlaubsfreude. Sämtliche Punkte können parallel geltend gemacht werden. Die sogenannte Frankfurter Tabelle stellt eine Entscheidungssammlung des OLG Frankfurt dar, sie ist jedoch für den Österreichischen Rechtsbereich eine brauchbare Orientierungsgrundlage, wenngleich diese Tabelle keine Rechtsquelle darstellt. Nach dieser Liste werden Reisemängel in bestimmte Kategorien eingeteilt, und zwar wie folgt: Mängel Unterkunft, Mängel Verpflegung, sonstige Mängel und Mängel Transport. Keine Klagemöglichkeit gibt es bei „unerheblichen Beeinträchtigungen“. Der Ersatz entgangener Urlaubsfreude steht einem nur dann zu, wenn der Reiseveranstalter schuld daran ist, dass „ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistung“ nicht erbracht wurde (§ 31e Abs.3 KSCHG). Der Schadenersatz bei entgangener Urlaubsfreude gebührt bereits bei leichter Fahrlässigkeit.
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