Registrierungspflicht von Schusswaffen der Kategorie „C“

Die Landespolizeidirektion Tirol erinnert die Besitzer von Schusswaffen der Kategorie „C“ an die Pflicht zur Registrierung von Schusswaffen, welche bereits vor dem 01.10.2012 bessesen wurden, längstens bis zum 30.06.2014.

Eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2008 verpflichtete Österreich zur Einführung eines computergestützen Waffenregisters. Diesen Vorgaben wurde durch die Einrichtung des Zentralen Waffenregisters ab 1.10.2012 entsprochen (ZWR). Mit diesem Datum startete auch die Registrierung von zu diesem Datum bereits besessenen Schusswaffen der Kategorie „C“. Für die Registrierung dieses „Altbestandes“ wurde eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2014 geschaffen. Zuständig ist der jeweilige Besitzer der Schusswaffen, gleichgültig, aus welchem Rechtstitel sich der Besitz ergibt. Darunter fallen zB auch der Besitz aus Verlassenschaft.
Die Registrierung nach 01.10.2012 angeschaffter Schusswaffen der Kategorie „C und D“ ist verpflichtend binnen 6 Wochen durch den Erwerber vorgeschrieben.
Hinweis: Die Meldebestätigung nach alter Regelung ersetzen die Registrierungspflicht nicht.

Welche Waffen fallen in die Kategorie „C“?

Darunter fallen Schusswaffen (Langwaffen) mit mindestens einem gezogenem Lauf (sog. Büchsen), sofern es sich nicht um genehmigungspflichtige oder verbotene Waffen handelt. Es fallen darunter auch die sogenannten Flobertgewehre.

Welche Waffen fallen in die Kategorie „D“?

Darunter fallen Schusswaffen (Langwaffen) mit glattem Lauf (sog. Flinten), sofern es sich nicht um genehmigungspflichtige oder verbotene Waffen handelt.

Welche Waffen fallen in die Kategorie A und B?

Verbotene und bewilligungspflichtige Waffen – es besteht kein Handlungsbedarf, da diese Waffen durch die Behörden registriert werden.

Welche Möglichkeiten der Registrierung gibt es?

Bei einem Waffenhändler, der vom Innenministerium dazu ermächtigt wurde. Dieser wird als Registrierungsstelle ausgewiesen und gekennzeichnet. Der Waffenhändler ist ermächtigt, ein angemessenen Entgelt zu verlangen. Der Waffenhändler stellt eine Registrierungsbestätigung aus. Es ist ein amtlicher Lichtbildausweis und die bisherige Meldebestätigung (sofern vorhanden) erforderlich.

Die Registrierung kann durch den Besitzer auch online auf der Hompage www.help.gv.at durchgeführt werden. Dazu ist jedoch die „Bürgerkarte“ oder eine „Handysignatur“ notwendig. Diese Funktionen können bei verschiedenen Registrierungsstellen freigeschaltet werden. Allgemeine Informationen zur Bürgerkarte können auf der Homepage www.buergerkarte.at nachgelesen werden.
Die Registrierung der Waffen selbst erfordert die online Eingabe der spezifischen Waffendaten, wie Marke, Type, Art des Laufes und individuelle Herstellungsnummer. Die Herstellungsnummer befindet sich in der Regel am Lauf oder am Gehäuse. Allfällige Wechselläufe werden wie eine eigene Schusswaffe behandelt. Die Registrierungsbestätigung wird in diesem Fall vom Bürger selbst ausgedruckt. Diese Art der Registrierung ist gratis.

Eine Registrierung bei den Waffenbehörden ist nicht vorgesehen.

Schusswaffen der Kategorie „D“ (Flinten), welche bereits vor dem 01.10.2012 besessen wurden, können freiwillig registriert werden. Verpflichtend ist eine Registrierung nur bei einer Weitergabe nach dem 01.10.2012 durch den Erwerber.

Ist für die Registrierung eine Begründung notwendig?
Gründe für den Besitz von Schusswaffen können die Jagdausübung, der Spießsport, Sammlungen, Bereithalten zur Selbstverteidigung oder Erwerb im Zuge von Erbschaft sein. Im Zuge der Registrierung von Altbeständen bis 30.06.2014 genügt auch die Begründung „bisheriger Besitz“.

Die Registrierung des Altbestandes von Schusswaffen der Kategorie „C“ ist verpflichtend. Da die Übergangsfrist für die Registrierung von Altbeständen von Waffen der Kategorie „C“ (Büchsen) mit 30.06.2014 ausläuft, wird der Besitz von Waffen dieser Kategorie ohne Registrierung nach diesem Datum illegal und somit strafbar. Diese Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Der Verfall der Waffen ist möglich.

Die Landespolizeidiretion Tirol fordert daher Besitzer von Schusswaffen der Kategorie „C“, welche schon vor dem 01.10.2012 in ihrem Besitz war, auf, die Registrierung bis spätestens 30.06.2014 durchzuführen.

Für Fragen zur Registrierungspflicht bzw. zur Durchführung der Registrierung – insbesondere der selbständigen online-Registrierung stehen die Waffenbehörden in Tirol (die Landespolizeidirektion Tirol – Sicherheitsverwaltung - für den Bereich Innsbruck und die Bezirkshauptmannschaften im jeweiligen Bezirk) zur Verfügung.
Die Parteienverkehrszeiten bzw. Telefonnummern der Waffenämter der Bezirkshauptmannschaften können der jeweiligen Homepage entnommen werden.
Die Landespolizeidirektion Tirol – Sicherheitsverwaltung - bietet in der Kalenderwoche 23 – vom 02. bis 06.06.2014 eine Ausdehnung der Parteienverkehrszeit bis 18.00 Uhr an. Telefonisch ist das Waffenamt der Landespolizeidirektion Tirol für Auskünfte zur Registrierungspflicht unter der Nummer 059133-706316 erreichbar.

Unter www.help.gv.at können bei der Rubrik „Leben in Österreich“ – „ZWR“ weitere Informationen zum Zentralen Waffenregister eingeholt werden. In einem „Leitfaden zum ZWR“ findet man zudem nähere Erläuterungen und bildliche Darstellungen der unterschiedlichen Waffenkategorien.

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