Steuertipp Weinzinger
Versteuerung von Kryto-Gewinnen
- Eva-Maria Kothbauer von der Steuerkanzlei Weinzinger ist Ansprechpartnerin für die Versteuerung von Krypot-Währungen.
- Foto: Steuerberatung Weinzinger
- hochgeladen von Judith Kunde
Im nächsten Steuertipp 2024 verrät Eva-Maria Kothbauer von der Steuerkanzlei Weinzinger, wie Krypto-Währungen zu versteuern sind:
"Lange Zeit war nicht klar, wie die Einkünfte aus sogenannten Krypto-Assets besteuert werden müssen. Inzwischen gibt es aber klare Regelungen bezüglich Steuerpflicht für Gewinne. Vor dem 28.02.2021 angeschaffte Kryptowährungen sind sogenanntes Altvermögen und bei jetzigem Verkauf steuerfreie Einkünfte. Wurden Krypto-Assets nach dem 28.02.2021 angeschafft und werden nach dem 28.02.2022 verkauft, unterliegen diese Einkünfte dem Sondersteuersatz von 27,5 %. Seit dem 1.1.2024 ist der Kapitalertragsteuerabzug verpflichtend und gilt auf laufende Einkünfte und auch auf realisierte Wertsteigerungen aus Krypto-Vermögen. Werden die Krypto-Assets bei einem inländischen Broker (z.B. Bitpanda) verwahrt, wird die KESt automatisch einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Veranlagungspflicht besteht für sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen im Betriebsvermögen, sobald im KESt-Abzug pauschal ermittelte Einkünfte gemeldet werden, und bei Einkünften, die über ausländische Broker oder DeFi-Vorgänge abgeschlossen werden."
Bei Fragen steht Ihnen unsere Krypto-Währungs-Expertin Eva-Maria Kothbauer zur Verfügung.
Wirtschaftstreuhänder Weinzinger & PartnerSteuerberater GmbH
Passauerstr. 40, Schärding
Tel.: +43 7712 2100
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