Notar Reitter über das neue Grunderwerbsteuergesetz

ZELL. Für alle unentgeltlichen Übertragungen bildet nun – anstelle des bisherigen Einheitswertes – der sogenannte „Grundstückswert“ die Steuerbemessungsgrundlage. Dieser Grundstückswert setzt sich zusammen aus dem vom Finanzamt vorgegebenen Bodenwert und dem rechnerisch zu ermittelnden Gebäudewert. Mit Erlass des Finanzministeriums vom 13.05.2016 wurden endlich zahlreiche zunächst noch offene Fragen zur Berechnung der neuen Grunderwerbsteuer geklärt. Übertragungen innerhalb der Familie bleiben weiterhin begünstigt und der Kreis der Familie wurde erweitert: neben Kindern und Ehegatten sind nun auch Lebensgefährten, Geschwister, Stiefkinder, Schwiegerkinder, Neffen und Nichten steuerbegünstigt. Für die Berechnung der Steuer bei Übertragungen von bebauten Liegenschaften gibt es erhebliche „Altersabschläge“, sofern das Gebäude älter als 20 Jahre bzw. 40 Jahre ist und keine Generalsanierung durchgeführt wurde. Klargestellt wurde insbesondere auch, dass Übertragungen von Hälfteanteilen an Wohnungen bzw. Häusern unter Ehegatten und Lebensgefährten bis zu einer Nutzfläche von 150 m² steuerbefreit sind, die Übergabe von Landwirtschaften mit einem Wohnwert von Null Euro hinsichtlich des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes steuerbefreit ist, Übertragungen von Häusern oder Wohnungen vor der Durchführung einer Sanierung bzw. einer Erweiterung, jedenfalls günstiger sind. Notar Josef Reitter: "Zusammenfassend ist festzustellen, dass seit 01.01.2016 die Übertragung von Baugründen, Wohnungen und kleinen bzw. alten Gebäuden zum Teil billiger, hingegen die Übergabe von großen bzw. neuen Wohngebäuden teurer ist; Betriebsübertragungen sind aufgrund erhöhter Steuerfreibeträge in vielen Fällen billiger als bisher". Da bei der Berechnung der neuen Grunderwerbsteuer viel mehr Aspekte und Gestaltungsvarianten als nach der bisherigen Gesetzeslage zu berücksichtigen sind, ist eine rechtzeitige Info durch den Notar ihres Vertrauens besonders wichtig.

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