"Hilfe, mein Behindertenparkplatz kommt weg!"
Der Verlust seines Behindertenparkplatz-Ausweises kostet Gerald Schneider jetzt den dringend benötigten Parkplatz.
Vor 13 Jahren hatte der Simmeringer Pensionist Gerald Schneider einen Behindertenparkplatz direkt vor seiner Haustüre in der Krötzlergasse 6 erhalten. Grund war seine schwere Behinderung.
Eine Lungentransplantation und mehrere schwere Krebsoperationen nahmen den Simmeringer schwer mit. "50 Prozent Behinderungsgrad", erhielt Schneider amtlich zugesichert. So erhielt er einen Parkausweis, der in der Windschutzscheibe des Autos angebracht werden muss, damit er auf Behindertenparkplätzen parken darf.
Behördenwege statt Ersatz
"Vor zweieinhalb Jahren ging mein Behindertenparkplatz-Ausweis verloren", so Schneider. Ein Duplikat wurde beantragt, doch anstelle der Ausstellung eines Ersatzausweises folgten endlose Behördenwege.
Und nicht nur das: Ohne Parkausweis darf das Auto nicht in seinem Behindertenparkplatz stehen. Da schützen auch Verkehrstafeln mit dem Kennzeichen nicht vor Strafe. "Ich habe inzwischen Hunderte Euro Strafe gezahlt, weil ich nur die paar Schritte zu meinem Parkplatz gehen kann und es in der Nähe keinen freien Parkplatz gibt", so Schneider.
Heute ist der Simmeringer 73 Jahre alt und sein Zustand hat sich nicht verbessert. Aber statt eines Duplikats seiner Parkerlaubnis kam das endgültige "Aus" seitens des Bundesverwaltungsgerichts: Das Gericht hat festgestellt, dass Herr Schneider öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. "Ich kann noch sitzen und Auto fahren und dann ganz langsam und mit viel Mühe ein paar Schritte ins Haus gehen, aber sicher nicht bis zur nächsten Straßenbahn", so der Pensionist verzweifelt.
Schuld sei das Gesetz
Begründet wurde das Urteil durch die geänderte Gesetzeslage. Bis Ende 2013 war in Wien die Magistratsabteilung 40 zuständig. Sie entschied auf einem Gutachten eines Sachverständigen, der bei Schneider eine „dauernde starke Gehbehinderung“ festgestellt hatte.
Seit 2014 ist das Sozialministerium zuständig. Um einen Parkausweis zu erhalten ist seitdem ein Behindertenpass notwendig, der zusätzlich die „Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ausweise, so Oliver Gumhold, Stv. Leiter der Abteilung Kommunikation und Service (AKS) im Sozialministerium. Das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung werde auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen Kriterienkataloges durch speziell auf Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen geschulte ärztliche Sachverständige festgestellt.
"Am 7.4.2014 erhielten wir das Ansuchen Herrn Schneiders um Ausstellung eines Duplikates für seinen verlorenen Parkausweis. Da er bereits einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50% besaß, wurde er – entsprechend der geänderter Rechtslage – aufgefordert, die genannte Zusatzeintragung zu beantragen. Sein Antrag wurde mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 abgewiesen, da die Voraussetzungen nicht vorlagen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingebracht, der Bescheid des Sozialministeriumservice wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.5.2016 bestätigt: Das Gericht hat festgestellt, dass Herr Schneider öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann." Und ohne gültigen Parkausweis wurde ihm jetzt auch der Parkplatz aberkannt, die Tafeln kommen demnächst weg.
Bezirk wundert sich
Bezirksvorsteher Stadler, der sich schon im Vorfeld in der Sache eingesetzt hat, kann sich nur noch wundern, wie er sagt. "Bedingt durch die Gesetzesänderung kam diese unerfreuliche, ablehnende Entscheidung zustande, gegen die auch der Bezirk machtlos ist. Hätte Herr Schneider allerdings seinen Parkausweis nicht verloren, hätte er seinen Parkplatz problemlos behalten können", fasst der Bezirks-Chef die absurde Situation zusammen.
Gerald Schneider gibt aber noch nicht auf. Er beantragt nun wieder den Behindertenpass mit Zusatz. Womöglich trifft er dieses Mal auf einen Sachverständigen, der wie schon einmal, die "dauernde Mobilitätseinschränkung" bestätigt. Dann wäre dem Gesetz genüge getan – und der Simmeringer hätte wieder seinen Parkplatz.
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