Rodungsbewilligung nach formaljuristischen Fehler aufgehoben
VORCHDORF. Das Landesverwaltungsgericht hat nach einer Beschwerde von Grundeigentümern festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaften Gmunden und Kirchdorf für das Erteilen der Rodungsbewilligungen nicht zuständig gewesen wären und hat diese aufgehoben. Zuständige Behörde wäre der Landeshauptmann gewesen. Der Grund für den Umstand der Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften findet sich im Forstgesetz, wonach bei grundsätzlicher Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde die nächsthöhere...