Rodungsbewilligung nach formaljuristischen Fehler aufgehoben

VORCHDORF. Das Landesverwaltungsgericht hat nach einer Beschwerde von Grundeigentümern festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaften Gmunden und Kirchdorf für das Erteilen der Rodungsbewilligungen nicht zuständig gewesen wären und hat diese aufgehoben. Zuständige Behörde wäre der Landeshauptmann gewesen.

Der Grund für den Umstand der Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften findet sich im Forstgesetz, wonach bei grundsätzlicher Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde die nächsthöhere Behördeninstanz (Landeshauptmann) dann zuständig wird, wenn für das gleiche Vorhaben auch noch nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften (in unserem Fall eben das Luftfahrtgesetz und das Elektrotechnikgesetz) die nächst höhere Instanz zuständig ist.

Die Netz Oberösterreich GmbH geht davon aus, dass der Genehmigungsantrag nun rasch von der zuständigen Behörde bearbeitet und erledigt wird.

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