Meldepflichten nach dem Unvereinbarkeitsgesetz
Landtagspräsident Lobnig mahnt Meldepflichten von Regierungsmitgliedern und Landtagsabgeordneten ein. Äußerst verwundert über die letzten Presseberichte zum Thema der Unvereinbarkeiten zeigt sich heute der Erste Präsident des Kärntner Landtages. Er ruft die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4 und 6a Unvereinbarkeitsgesetz sowie des § 27a der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages in Erinnerung, die die Meldepflichten für Regierungsmitglieder und Abgeordnete beinhalten. Das Unvereinbarkeitsgesetz...