Für Motorräder gibt es eigene Parkregelungen
VILLACH (ak). Besonders wenn es der Wettergott nicht gut mit uns meint, man unter Zeitdruck steht und dringend einen Parkplatz braucht, stechen einem Motorräder die gratis oder ohne Parkscheibe auf gebührenpflichtigen Parkplätzen stehen, ins Auge. Aber ist das überhaupt erlaubt?
Gesetzlich geregelt
Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist laut Paragraph 23 der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) genau geregelt. Hier ist auch genau aufgezählt, wie und vor allem wo geparkt werden darf. Mit einer Abstelldauer von über zehn Minuten wird geparkt, während gehalten nur mit einer Abstelldauer von unter zehn Minuten werden darf.
Im Paragraph 24 der StVO sind die Halte- und Parkverbote geregelt und aufgezählt.
Einspurige Krafträder
„Es ist in der Tat auch so, dass einspurige Motorräder und -fahrräder auf gebührenpflichtigen Parkplätzen keine Parkgebühr zu entrichten haben”, erklärt Chefinspektor Gerhard Ullrich, Leiter des Verkehrsreferates beim SPK Villach.
Die gesetzliche Grundlage dazu findet man unter Paragraph 25 der StVO zum Thema Kurzparkzone. Darin ist angeführt, dass das Anbringen von Hilfsmitteln wie Parkscheiben, oder Parkdauer für einspurige Krafträder nicht notwendig ist.
Eigene Parkplätze
Für Motorradfahrer gibt es in der Villacher Innenstadt ausreichend eigene Parkplätze.
Diese findet man in der Moritschstraße, in der Freihausgasse und der 10. Oktober-Straße.
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