Alternativen bei Stehdiensten
Welche Möglichkeiten gibt es für Veranstalter in Sachen Verkehrs- und Parkplatzdienste?
VÖLKERMARKT (sj). Während der Veranstaltungssaison im Sommer fungieren Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren oft als Verkehrsleiter oder Parkplatzeinweiser. Rechtlich gesehen sind diese Tätigkeiten jedoch nicht gedeckt, was immer mehr Feuerwehren dazu veranlasst, solche Dienste nicht mehr zu machen (die WOCHE berichtete).
"Mitglieder der Feuerwehr sind keine Organe der Straßenaufsicht", erklärt dazu der Rechtsberater des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes und Villacher Bezirkshauptmann, Bernd Riepan.
Vereidigte Organe
Welche Alternativen gibt es nun für Veranstalter und Vereine? "Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, gemäß § 14a des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetztes Personen zu Organen der Straßenaufsicht zu bestellen und zu vereidigen", informiert Herbert Piroutz, Bereichsleiter Verkehr an der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt.
Eine solche Bestellung erfolgt in erster Linie für Personen, die Transportbegleitungen durchführen und in zweiter Linie für Mitarbeiter von Security-Unternehmen, die bei Großveranstaltungen wie zum Beispiel dem GTI-Treffen für die Verkehrsregelung eingesetzt werden.
Für kleine Veranstaltungen
Für kleinere Veranstaltungen kann die Bezirksverwaltungsbehörde Personen nach § 97 Abs. 3 StVO mit der Verkehrsregelung betrauen. Die persönlichen Voraussetzungen dafür sind die Kenntnis der deutschen Sprache, Besitz eines Führerscheines und zwei Stunden Unterricht bei der Polizei. "Es gibt jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung bzw. Betrauung zum Straßenaufsichtsorgan", so Piroutz.
Versicherung abschließen
Mit der Betrauung alleine ist es aber nicht getan. Josef Weißegger, Unterabteilungsleiter Verkehrsrecht beim Amt der Kärntner Landesregierung, rät Vereinen in erster Linie, sich bei Versicherungen zu informieren, welche Möglichkeiten der Absicherung es gibt.
Da es noch keinen Anlassfall gibt, wo zum Beispiel beim Zuweisen eines Parkplatzes ein Schaden passiert ist, für den der Einweiser zur Verantwortung gezogen wurde, ist für Weißegger das Thema "sehr theoretisch": "Ob mit Betrauung durch die Behörde oder als Privatperson: Wenn man seine Tätigkeit gewissenhaft ausübt, sollte man sich keine Sorgen machen müssen, denn ein Verschulden muss erst angelastet werden."
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