Coronavirus, WKO
Coronavirus: Was brennt den Unternehmen unter den Nägeln

Das Coronavirus hat auch Auswirkung auf das Wirtschaftsleben. | Foto: Fotolia
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Das Coronavirus hat ganz Österreich fest im Griff. Auch vor Wels machte es nicht Halt. Von der Wirtschaftskammer (WKO) Wels wollten wir wissen, was auf Unternehmer zukommen kann und wie diese darauf reagieren können.

WELS. "Wir sind mit unseren Mitgliedern in ständigem Kontakt", sagt der Bezirksgeschäftsstellenleiter der WKO Wels, Thomas Brindl, "und versuchen in dieser Ausnahmesituation mit Rat und Tat bestmöglich behilflich zu sein. Es ist uns besonders wichtig, Antworten auf die brennendsten Fragen zu finden".

Gibt es eine finanzielle Unterstützung bei Umsatzeinbussen?

Grundsätzlich gibt es keine öffentliche finanzielle Abfederung zur Liquiditätsüberbrückung bei Umsatzrückgängen aufgrund äußerer Einflüsse. Eine Ausnahme stellt der Verdienstentgang dar, der unmittelbar auf eine behördliche Anordnung gemäß Epidemiegesetz zurückzuführen ist. Das wäre der Fall, wenn Betriebsschließungen oder Verkehrsbeschränkungen angeordnet würden.
Wir empfehlen im Einzelfall eine Kontaktaufnahme mit den Förderexperten Ihrer Landeskammer unter folgendem Link: https://www.wko.at/service/unternehmensfuehrung-finanzierung- foerderungen/Ansprechpartner.html.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt?

Erkrankt ein Arbeitnehmer tatsächlich am Coronavirus, liegt ein normaler Krankenstand vor, inklusive Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ein Arbeitgeber mit maximal 50 Mitarbeitern kann ab dem elften Tag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der AUVA erhalten.

Was passiert, wenn wegen Lieferengpässen oder Umsatzrückgängen das
Personal nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden kann?

Es können der Abbau von Überstunden (Zeitausgleich), aber auch Urlaub vereinbart werden. Kurzarbeitslösungen sind in der Regel nicht kurzfristig zu treffen. Dafür benötigt es eine spezielle Sozialpartnervereinbarung und die Kontaktaufnahme mit dem AMS. Zusätzlich muss eine Betriebsvereinbarung aufgrund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung vorliegen. In Betrieben ohne Betriebsrat müssen zusätzlich Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern geschlossen werden.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann, weil er in einem betroffenen Gebiet festsitzt?

Liegt das betroffene Gebiet in Österreich, muss dem Arbeitnehmer das Entgelt fortgezahlt werden (Epidemiegesetz). Der Arbeitgeber bekommt das Entgelt aber vom Bund ersetzt. Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist. Auch Arbeitnehmer müssen Reisewarnungen beachten.

Was ist, wenn ein Mitarbeiter aus einem betroffenen Gebiet in den Betrieb zurückkehrt?

Vom Arbeitgeber kann die Auskunft verlangt werden, ob der Mitarbeiter seinen Urlaub in einem Risikogebiet verbracht hat. Der Arbeitgeber muss allenfalls zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer geeignete Abhilfemaßnahmen treffen. Der Arbeitnehmer hat aufgrund seiner Treuepflicht und auf Empfehlung der AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) zu Hause zu bleiben, die telefonische Gesundheitsberatung unter der Telefonnummer 1450 zur weiteren Vorgangsweise zu kontaktieren und die zuständige Gesundheitsbehörde zu informieren.

Kann ein Dienstnehmer eine Dienstreise in ein betroffenes Gebiet verweigern?

Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, ob ein Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet ist und falls ja, in welche Gebiete. Reisewarnungen des Außenministeriums sind vom Arbeitgeber jedenfalls zu beachten. Mehr Informationen unter: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/.

Muss bei einer verordneten Quarantäne der Lohn weiterbezahlt werden?

Ja. Der Arbeitgeber kann aber auf Basis des Epidemiegesetzes einen Kostenersatz beantragen. Der Bund übernimmt dann auf Antrag des Arbeitgebers die Kosten. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten. Der Antrag wird bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt.

Für alle weiteren Fragen wenden Sie sich an den Coronavirus-Infopoint unter infopoint_coronavirus@wko.at oder telefonisch unter 0590900-4352 (Montag bis Freitag, 9:00 bis 17:00).

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