Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs-Verordnung - ein Tipp von www.beststep.at
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Wer schuldet die USt?
Grundsätzlich kassiert der liefernde oder leistende Unternehmer die Umsatzsteuer vom Kunden ein und muss sie in der Folge an das Finanzamt abführen. Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer und erwirbt er die Leistung oder die Lieferung für sein Unternehmen, kann er sich den Betrag in der Regel wieder als Vorsteuer abziehen.
Für Umsätze, die nach dem 31.12.2013 ausgeführt werden, wird nun das Reverse Charge-System ausgedehnt.
Beim Reverse Charge wird dieses System umgekehrt. Es sieht vor, dass die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Diese neue Regelung gilt für folgende Umsätze:
• Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mind. € 5.000,00 beträgt
• Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist
• Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
• Lieferungen von Metallen, roh und als Halberzeugnisse (führt einige Punkte der Kombinierten Nomenklatur an).
• Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold
Zu beachten ist, dass die Verordnung dabei nicht nur äußerst bürokratisch auf Zolltarifnummern verweist - und je nach dem ist dann die Umsatzsteuer auszuweisen oder auch nicht. Ein besonders groteskes Beispiel dazu: Künftig muss etwa ein Wirt beim Kauf einer handelsüblichen Alufolie – diese fällt als Metall unter den Geltungsbereich der Verordnung – die Umsatzsteuer selbst berechnen und abführen. Der Händler, der dem Wirt die Alufolie verkauft, darf die Umsatzsteuer nicht ausweisen. Verkauft er dem Wirt jedoch eine Plastikfolie, ist die Umsatzsteuer sehr wohl seine eigene Sache.
Zweifelsregelung Übergang der Steuerschuld
Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob eine Leistung im Sinne des § 2 UStBBKV vorliegt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.
Unsere Beraterteams stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.
Infos unter: 07242 41601, dietmar.ploier@ovilava.com oder www.beststep.at
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