Weiterbildung mittels Karenz oder Teilzeit
WELS. Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab dem siebten Arbeitsmonat gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen bereits mehr als sechs Monate gedauert hat, besteht seit 1. Juli 2013 auch die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit. Nähere Infos: www.help.gv.at
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