Asfinag-Rastplatz: Neues Verfahren möglich.

Die Bürgerinitiative für ein "l(i)ebenswertes Seeboden" setzt sich mit juristischer Beratung durch Arnold Riebenbauer gegen den geplanten Asfinag-Rastplatz oberhalb von Seeboden ein | Foto: BI Seeboden
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  • Die Bürgerinitiative für ein "l(i)ebenswertes Seeboden" setzt sich mit juristischer Beratung durch Arnold Riebenbauer gegen den geplanten Asfinag-Rastplatz oberhalb von Seeboden ein
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SEEBODEN (ven). Geht es nach dem juristischen Verständnis des Juristen Arnold Riebenbauer, so könnte die Bürgerinitiative in Seeboden, die sich gegen den geplanten Asfinga-Rastplatz (wir berichteten) einsetzt, noch eine Chance haben, den Bau zu verhindern. Neue Erkenntnisse über eine Genehmigung aus dem Jahre 1974 könnten die Grundstücksenteignungen möglicherweise aufheben.

Zufällig festgestellt

"Vor einigen Wochen gab es Gespräche mit Vertretern der Asfinag", beginnt Riebenbauer. Dort wurde - eher zufällig - festgestellt, dass es eine vom damaligen Bautenminister genehmigte Autobahntrasse aus dem Jahr 1974 gibt. Der Plan hat ergeben, dass rund zwei Drittel des geplanten Rastplatzes außerhalb dieser Trasse liegen." Dies könnte eventuell ein Wendepunkt im Kampf gegen den Rastplatz sein.
"Entweder wurde dieser Umstand bewusst oder wirklich aus Nachlässigkeit nicht erwähnt", so Riebenbauer zur WOCHE. "Markant dabei ist, dass es laut Paragraf 17 des Bundesstraßengesetzes keine Enteignung zum Zweck einer Straßenerweiterung, was ein Rastplatz ja ist, geben kann", so der Jurist.

Sicherheit als öffentliches Interesse

Laut Riebenbauer müssten zwei Tatsachen für eine Enteignung vorliegen: eine Rechtsgrundlage - also eine Verordnung, auf der das Bauvorhaben geschehen kann - sowie einen Rechtsgrund - ein öffentliches Interesse, das höherwertig ist als ein Einzelinteresse. Laut bisherigen Gerichtsentscheidungen sei dies der Sicherheitsaspekt.

Umstand nicht geprüft

Riebenbauer wirft der Landesregierung - konkret der Abteilung 7 mit Albert Kreiner - vor, den Verlauf der genehmigten Trassenführung nicht geprüft zu haben. "Das wäre aber die Aufgabe gewesen. Das Landesverwaltungsgericht hat dies als höhere Instanz gleichfalls nicht gemacht." Für ihn sei der Rechtsgrund der Sicherheit ebenso "fadenscheinig. Als Grund wurde eine potenzielle Übermüdung eines LKW-Fahrers angegeben, es handelt sich also nicht einmal um eine konkrete Gefahr." Außerdem: Die Enteignung außerhalb dieser Trasse hätte man nicht machen dürfen. "Keinesfalls ohne planerische Rechtsgrundlage, da hilft der Sicherheitsaspekt auch nicht", konstatiert er.

Verfahren im Laufen

Nun streben zwei der drei enteigneten Grundstücksbesitzer ein Wiederaufnahmeverfahren an, die rechtlichen Voraussetzungen seien gegeben. "Nun müssen wir bei der ersten Instanz - also der Landesregierung und bei Kreiner - wieder beginnen", so Riebenbauer, der derzeit auf eine Stellungnahme wartet. "Wenn Kreiner ablehnt, gehen wir in die Berufung beim Landesverwaltungsgericht."

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