Die neuen Beträge in der NÖ Sozialversicherung
BEZIRK. Die NÖ Gebietskrankenkasse informiert zu Jahresbeginn über die neuen Beträge bei Rezeptgebühr und Co, sie gelten seit dem 1. Jänner für den Bereich ASVG-Allgemeines Sozialversicherungsgesetz.
Grundlagen und Obergrenzen
Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt monatlich 5.130 Euro, bzw. täglich 171 Euro, für Sonderzahlungen gilt jährlich ein Höchstbetrag von 10.260 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 438,05 Euro monatlich. Das Service-Entgelt für die e-card, das im November 2018 für das Jahr 2019 fällig wird, beträgt 11,70 Euro.
Rezeptgebühr und Befreiung
Die Rezeptgebühr wurde ebenfalls angepasst, sie beträgt 6 Euro. Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung haben Alleinstehende mit maximal 909,42 Euro Nettomonatseinkommen oder Ehepaare deren Nettoeinkünfte 1.363,52 Euro nicht übersteigen. Ebenso gilt die Befreiung für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronisch Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte 1.045,83 Euro (für Alleinstehende) bzw. 1.568,05 Euro (für Ehepaare) nicht übersteigen. In allen Fällen erhöhen sich diese Beträge für jedes Kind um 140,32 Euro. Befreiungen aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze (REGO) enden mit dem 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Rezeptgebühren sind daher ab dem 1. Jänner 2018 wiederum bis zum Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze zu bezahlen (d. h. so lange, bis der Betrag von 2 Prozent des jeweiligen Nettoeinkommens erreicht wird).
Heilbehelfe und Hilfsmittel
Der Selbstbehalt für Heilbehelfe (z. B. orthopädische Schuheinlagen) und Hilfsmittel (z. B. Krücken) beträgt mindestens 34,20 Euro; für Sehbehelfe mindestens 102,60 Euro. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.
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