„Regierung versucht es in Schützen mit üblen Tricks“
Kritik von Wolfgang Rauter (Liste Burgenland) an der Vorgangsweise bei den Grundablöseverhandlungen in der Sache Umfahrung Schützen
Die Vorgangsweise rund um die Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern in Schützen am Gebirge grenzt für Wolfgang Rauter von der Liste Burgenland an Betrug.
Wie die BEZIRKSBLÄTTER bereits mehrmals berichteten, laufen derzeit die Vorbereitungen für den Bau einer kleinen Umfahrungsstraße in Schützen am Gebirge. Für Aufregung sorgten dabei auch die Verhandlungen rund um die Grundstücksablösen. Nun werden die Grundstückseigentümer mit eingeschriebenem Brief der Burgenländischen Landesregierung auf das Gemeindeamt Schützen vorgeladen, wo laut Rauter Beamte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen versuchen, die Grundstückseigentümer zur Unterschrift zu bewegen.
Rauter: „Es wird behauptet, dass die Eigentümer mit einer Enteignung zu rechnen hätten, falls sie nicht unterschreiben und dann würden sie einen geringeren Preis für ihr Grundstück erhalten. Mit keinem Wort wird in der ,Ladung‘ erwähnt, dass dies keine amtliche Ladung ist und dass die Eigentümer keine Verpflichtung trifft zu erscheinen.“
Für Rauter – im Zivilberuf Richter – grenzt diese Vorgangsweise an Betrug. „Bieler als Straßenbaureferent und Baudirektor Hofrat Godowitsch führen sich auf, als wären sie die Chefs in einer zentralafrikanischen Diktatur. Diese Vorgangsweise, die hier gewählt wird, hat mit Rechtsstaatlichkeit nichts mehr zu tun. Die Landesregierung versucht es nun in Schützen mit üblen Tricks.“
Der LBL-Chef untermauert seine Kritik mit einer gutachtlichen Stellungnahme eines Verfassungsjuristen. Darin ist unter anderem zu lesen: „Beim gegenständlichen Sachverhalt ergeben sich Bedenken dahingehend, dass den betroffenen Grundeigentümern zunächst der Eindruck vermittelt wird, dass es jedenfalls und zwingend zu einer Liegenschaftsenteignung kommt, wenn sie nicht freiwillig verkaufen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht das jedenfalls noch nicht fest. Den Liegenschaftseigentümern wird weiters vermittelt, dass sie einen besseren Preis erhalten, wenn sie freiwillig verkaufen, als wenn es zu einer Enteignung und einem Enteignungsentschädigungsverfahren kommt. Wegen des Gleichbehandlungsgebotes scheidet dies von vornherein aus…“
Rauter wendet sich nun wegen dieser Vorkommnisse an die Korruptionsstaatsanwaltschaft, die erheben soll, ob die Vorgangsweise von Bieler und Co. strafrechtlich relevant ist.
Außerdem fordert der LBL-Chef den sofortigen Stopp der Straßenplanungen und der Kommassierung sowie die Durchführung einer Volksbefragung in Schützen am Gebirge, ob eine Umfahrung gewünscht wird oder nicht.
Von der Straßenbauabteilung des Landes will Rauter jedenfalls wissen wissen, ob die Beamten angewiesen wurden, bei den Kaufverhandlungen zu behaupten, dass bei einer Enteignung geringere Preise bezahlt werden?
Die Antwort von Seiten des Landes: „Der Grundpreis, welcher von der Straßenverwaltung angeboten wird, basiert auf Schätzgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen. Sollte aufgrund der beiderseitigen Verhandlungen keine Einigung erzielt werden, besteht die Möglichkeit zur Grundeinlöse in einem Behördenverfahren nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes. In diesem Verfahren wird zur Bestimmung des Grundpreises ein Sachverständiger beauftragt der bisher nicht in das Einlöseverfahren involviert war. Aufgrund der jahrelangen Erfahrung ist bekannt, dass diese ermittelten Preise oft, aber nicht immer, unter denen die von der Straßenverwaltung angeboten werden liegen. Auf diesen Umstand weisen die Grundeinlösebeamten fairerweise den Grundeigentümer hin. „Behauptet“ wird diesbezüglich nichts.
Und auf die Frage, ob die Beamten angewiesen wurden, den Grundstückseigentümern gegenüber zu behaupten, dass es zu Enteignungen kommt, falls sie nicht freiwillig verkaufen, meint die Straßenbauabteilung:
„Die Einlöseverfahren im Bereich der öffentlichen Infrastruktur sehen die Möglichkeit einer Enteignung der Grundflächen für das „allgemein Beste“ vor. Der eingesetzte Grundeinlöser ist dem Grundeigentümer gegenüber sogar bei redlicher Ausübung seiner Tätigkeit, verpflichtet, auf den Umstand einer möglichen Enteignung hinzuweisen. Dem eingesetzten, erfahrenen Personal bewusst und bekannt, dass die Entscheidung ob ein Enteignungverfahren eingeleitet wird, nicht in der Kompetenz des Einlösebeamten liegt. Auch hier kann kein Enteignungsverfahren „behauptet“ werden. Fest steht, dass die Straßenverwaltung vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens nachweisen muss, dass alle im Verhandlungswege zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt wurden.“
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