Arbeiterkammer-Tipps
Darf ich im Büro Fußball-Weltmeisterschaft schauen?
Viele Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft werden während der Arbeitszeit der meisten Beschäftigten übertragen. Doch darf man in der Arbeitszeit Fußball schauen? Die Arbeiterkammer hat dazu die richtigen Antworten.
BURGENLAND. „Schauen Sie die Fußball-Weltmeisterschaft nicht heimlich im Büro und sprechen Sie sich jedenfalls mit Ihrem Chef ab. Prinzipiell macht es Sinn es vorab mit dem Arbeitgeber abzuklären, was geht und was nicht", rät AK-Jurist Mario Popovits.
Wenn es nicht ausdrücklich erlaubt ist…
Wenn der TV-Konsum im Betrieb gestattet ist, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch die Fußball-WM nebenbei laufen lassen, sofern die Arbeitsleistung nicht darunter leidet. Folgen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Spielen jedoch hinter dem Rücken ihres Chefs per TV oder Internet-Stream und erbringen sie deshalb Ihre Arbeitsleistung nicht, kann dies zur Gefahr für den Arbeitsplatz werden. Wenn der Chef oder die Chefin Fernsehen oder Streamen nicht ausdrücklich erlaubt, wäre es ratsam, sich die Spiele lieber zu Hause nach der Arbeit anzuschauen.
Radio hören und Internet
Ist der Radiokonsum während der Dienstzeit gestattet, dürfen Dienstnehmer auch während der WM die Spiele im Radio mitverfolgen - sofern sie ihre Arbeitsleistung weiterhin erbringen. Ist die Privatnutzung des Internets erlaubt, so dürfen die Ergebnisse der Spiele auch online abgerufen werden.
Urlaub nehmen
Wer sich für die WM Urlaub nehmen will, muss dies vereinbaren. Dabei muss auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers und die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht genommen werden. Urlaubstermine können vom Arbeitgeber nicht einseitig aufgezwungen werden. Andererseits dürfen Arbeitnehmer einen Urlaub auch nicht einseitig antreten oder willkürlich verlängern.
Ein Bier zur WM?
Für die WM gibt es beim Alkoholkonsum keine Ausnahmen gegenüber geltenden Vereinbarungen. „Gibt es ein Alkoholverbot im Betrieb, dann muss man sich auch während der WM daran halten. Oft ist der Umgang mit Alkohol im Betrieb in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können aber auch mittels Weisung den Konsum von Alkohol während der Dienstzeit untersagen“, so der AK-Jurist.
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