Umtausch: Was es zu beachten gibt
Kein automatisches Recht!
Wichtig ist es deshalb, dass Sie die Rechnung unbedingt aufbewahren. Denn so kann man bei Beschädigung leicht beweisen, wann und wo eingekauft wurde. Die Bezahlung über Scheckkarte oder mit glaubwürdigen Zeugen hilft ebenfalls.
Schon beim Kauf sollt man sich eine Umtauschmöglichkeit auf der Rechnung vermerken lassen.
Grundsätzlich kann der Händler auf die Originalverpackung bestehen. Anders allerdings bei einer fehlerhaften oder mangelhaften Ware. Diese muss auch ohne die Originalverpackung umstandslos umgetauscht werden.
Bei Gutscheinen ist eine Barauszahlung nur in Kulanz möglich. Sollte der Bon keine zeitliche Begrenzung aufweisen, so behält er seine Gültigkeit grundsätzlich dreißig Jahre lang.
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