Erhöhte Brandgefahr: Feuermachen im Wald und waldnahen Gebieten verboten!
Aufgrund der Trockenheit ist das Feuermachen im gesamten Waldgebiet sowie in dessen Gefährdungsbereich bis auf Widerruf verboten!
BEZIRK FELDKIRCHEN. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen verordnet Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr, gemäß § 41 Abs. 1 i.V. mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975.
Strafe bei Zuwiderhandeln
Im Hinblick auf die extreme und bereits langanhaltende Trockenheit wird im gesamten Waldgebiet, als auch in dessen Gefährdungsbereich (d.h. alle waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) des Bezirkes Feldkirchen jegliches Feuerentzünden, sowie das Entzünden und Abfeuern pyrotechnischer Gegenstände aller Art verboten.
Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldgebiet als auch in dessen Gefährdungsbereich wegzuwerfen.
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung des Forstgesetzes. Das wird mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
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